Seite:Das Teutsche Reich vor der französische.pdf/235

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.
Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

Republik ausmacht, frei seyn, ohne daß auf einer oder der andern Seite, irgend ein Zoll errichtet, oder ein bewaffnetes Kriegsfahrzeug gehalten werden darf.

Art. XV.

Alle auf beiden Seiten gemachten Kriegsgefangenen, so wie auch alle während dem Kriege ausgehobene oder gegebene Geiseln, die bis jetzt nicht ausgeliefert worden seyn dürften, sollen innerhalb vierzig Tagen, von dem Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Traxtats gerechnet, ausgeliefert werden.

Art. XVI.

Die nicht veräußerten liegenden und persönlichen Güter Sr. Königl. Hoheit des Erzherzogs Karl, und der Erben Weyl. Ihrer Kön. Hoh. der Frau Erzherzogin Christine, die in den der französischen Republik abgetretenen Ländern gelegen sind; werden Ihnen zurückgestellt, mit der Verbindlichkeit, dieselben in einem Zeitraum von 3 Jahren zu verkaufen. Eben so soll es mit den liegenden persönlichen Gütern Ihr. Kön. Hoheiten des Erzherzogs Ferdinand und der Frau Erzherzogin Beatrix, seiner Gemahlin, in dem Gbiete der Cisalpinischen Republik gehalten werden.

Art. XVII.

Die Artickel 12. 13. 15. 16. 17. und 23. des Tractats von Campo-Formio werden ausdrücklich in Erinnerung gebracht, um nach ihrer Form, und ihrem

Empfohlene Zitierweise:
Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 225. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/235&oldid=- (Version vom 1.11.2023)