Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 025.jpg

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schuldigen ledig zulassen dann den vnschuldigen zum tode zuuerdampnen / So sol auch der bekentnus so auß marter geschicht / nit glaubt noch yemant darauf zu peinlicher straff verurteilt werden So nit vor der peinlichen frag redlich anzeigung der missetat erfunden sein /

xiiij[1] Item So die missetat einer todstraffhalben gruntlich oder aber deßhalb redliche anzeigung / dauon vorberürt ist / erfunden würdet So sölle es der peinlichen frage halben / vnd aller erkundigung so zu erfyndung der warheit dinstlich ist auch mit der rechtuertigung vff des tetters bekennen gehalten werden / wie clerlich hernach von den yhenen / die vff ancleger einbracht werden / geschriben vnd geordent ist /

xv.Item wölt aber ein sölcher gefangner der verdachten missetat on oder durch peinlich frage / nit bekentlich sein / vnd er doch derselbigen vberwisen werden möcht / So solt es mit derselbigen weisung vnd rechtuertigung darauf der todtstraff halben gehalten werden wie auch clerlich hernach geseczt ist / von den yhenen / die durch ancleger einbracht werden /

xvj.Item so aber ein person einer gnugsamen vnzweifenlichen / vberwunden vnd erfunden missetat halben nach laut diser vnser ordnung von amptßwegen entlich an irem leib oder glidern gestraft werden solt / Also das dieselbig straff / nit zum tode oder ewiger gefengknus fürgenumen würde / mit erkentnus sölcher straff sol es sunderlich auch gehalten werden / als yn dem Zweyhundert vnd Zwenvndzweinzigisten artickel angezeigt funden wurdt /

  1. Handschriftliche Randnotiz: ???
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 8r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_025.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)