Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 049.jpg

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vnterscheydlich (wie zum teyl hernach beruert wurdet / vnd dergleichen So zu erfarung der warheit dinstlich sein mage) vleissig fragen / vnd nemlich bekent er eins morts oder todslags / man sol jne fragen / auß was vrsachen er die tat getan / vff welchen tag vnd stund / auch an welchem ende er solich tat getan habe / wer jme darczu geholffen / auch wo er den todten hin vergraben / oder geton habe / mit was waffen der mort gescheen sey wie vnd was er dem todten für schleg oder wunden geben vnd gehawen habe / was der ermordt bey jme gehabt habe / von gelt oder andern vnd was er jme genomen habe / wo er auch soliche name hin gethan / verkaufft / vergeben / oder verporgen habe / vnd solche frag ziehen sich auch in vil stucken wol auff rauber vnd diebe.


So der gefragt Verretterey bekent

lxj.Item bekent der gefragt Verretterey / man soll jne fragen were jne darzu bestelt vnd was er darumb empfangen habe / auch wo / wie / vnd wenn sollichs gescheen sey.


Auff bekentnuß von vergifftung

lxij.Item bekent der gefragt / das er yemant hab vergifft / oder vergifften wöllen / man soll jne auch fragen / aller vrsach vnd vmbstende (als obstet) vnd des mere / was jne darzu bewegt / auch womit / vnd wie er die vergifftung gebraucht / oder zugebrauchen vorgehabt / vnd wo er solche gifft genomen habe.


So der gefragt eins Brands bekent.

lxiij.Item bekent der gefragt eines Brands / man soll jn sunderlich

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 20r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_049.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)