lxxiijItem so der beclagt auff einen sölchen argkwon vnd verdacht / der zu peynlicher frag (als vor stet) genugsam erfunden) peynlich einbracht / mit marter gefragt / vnd doch durch eygne bekantnuß oder beweysung / der beclagten missetat nit vberwunden wirt So haben doch Richter vnd ancleger mit gemelter ördenlichen vnd in recht zulessigen peynlichen frage / kein straff verwürckt / dann die bösen erfunden anzeygung / haben der geschehen frage entschuldigte vrsach gegeben / wann man sol sich (nach sag der recht) nit allein vor verbringung der vbeltat / Sunder auch vor aller gesteltnuß des vbels (so bösen leumundt oder anzeygung der missetat machen mögen) hüten / vnd wer das nit thete / der würde deßhalb gemelter seyner beschwerdt / selbs vrsacher sein / Doch was sich fur zimliche gerichts kost / dem nachrichter vnd andern dienern des gerichts / nach laut diser vnser ordnung zugeben gebürt / sol in disem fall durch die ancleger dannest auch bezalt werden / wo aber sölche peynliche frag diser vnser rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht würde / so weren die vrsachen derselben vnbillichen peinlichen frage streflich / Vnd sölten darumb nach gestalt vnd geuerlicheyt / der vberfarung / alles nach erkantnuß vnser Hoffrete / straff vnd abtrag leyden.
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 22v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_054.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)