lxxiiijItem wo der beclagt nichts bekennen vnd der anclager die geclagten mißhandlung weysen wölt / damit sol er / als recht ist / zugelassen werden.
lxxvItem vnbekant zeugen sollen nit zugelassen werden / Es würde dann durch den / so die zeugen stellet / statlich furbracht / das sie redlich vnd vnverleymat weren.
lxxvjItem belonet zeugen sein auch verworffen vnd nit zulessig.
lxxvjItem die zeugen sollen vnverleumat lewt vnd nit vnter zweinzig jarn alt / auch nit / weybs bildt sein / Doch mag man in etlichen fellen junger person (dann obgemelt ist) auch weybs bilder fur zeugen zulassen / vnd jr sage in jrem werdt vermercken / Dann wo sunst zeugen mangelt vnd solch vnuolkomen zeugen bey einer sach gewest weren / von einem waren wissen sagen möchten / vnd vnuerdechtlich person weren / So möcht ir sage zuerfullung anderer vnuolkomner weysung oder vermuttung dienstlich sein / das alles durch die verstendigen (den gemeynen Keyserlichen rechten nach) ermessen vnd geurteylt werden sol
lxxvijItem der zeugen sage / die allein von frembden hören sagen / sollen nit fur gnugsam geacht werden.
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 23v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_056.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)