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Von gnugsamen Zeugen

lxxviijItem so ein missetat mit zweyen oder dreyen glaubhafften guten zeugen / die von einem waren wissen sagen / bewisen wirdet / darauff sol nach gestalt der verhandlung die peynlich straff geurteylt werden.


Von falschen Zeugen.

lxxixItem wo zeugen erfunden vnd vberwunden werden / die durch falsche boßhafftige zewgschafft yemant zu peynlicher straff vnschuldiglichen bringen wöllen / die haben die straff verwurckt / in welche sie den vnschuldigen (als obstet) haben bezeugen wöllen.


So der beclagt nach beweysung nit bekennen wolte

lxxxItem so der beclagt nach gnugsamer beweysung noch nit bekennen wölte / Sol er alßdann vor der verurteylung mit peynlicher frage weyter angezogen werden / mit anzeygung das er der missetat vberwisen sey / ob man dadurch sein bekentnuß dester ee auch erlangen möcht / ob er aber nicht bekennen wölt / des er doch (als obstet) gnugsam bewisen were / So solt er nichts dester weniger der beweysten missetat nach verurteylt werden.


Von stellung vnd verhorung der Zeugen

lxxxiItem nach dem aber not ist / das die zeugschafft darauff yemant zu peynlicher straff / endtlich sol verurteylt werden / gar lauter vnd rechtuertig sey / in solche verhörung sich der gemein man / so vnser

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 24r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_057.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)