Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 088.jpg

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Straff der procurator / so jren partheyen zu nachteyl geuerdlicher williger weyß / vnd dem widerteyl zu gut handeln.

cxlItem So ein Procurator fursetzlicher geuerdlicher weyß seiner parthey zu nachteyl vnd dem widerteyl zu gut handelt / vnd sölicher vbeltat vberwunden wirdet / der sol zu förderst seinem teyl nach allem vermögen seinen schaden / so er sölcher sachenhalb entpfecht / widerlegen / vnd darzu in branger gestelt / das landt verpotten / vnd mit rutten außgehawen werden.


Straff der vnkeusch / so wider die natur geschicht.

cxijItem So ein mensch mit einem vihe / man mit man / weyb mit weyb / vnkeusch treyben / Die haben auch das leben verwürckt / vnd man sol sie der gemeinen gewonheyt nach mit dem fewr vom leben zum todt richten.


Straff der vnkeusch mit nahent gesipten freunden.

cxlijItem so einer unkeuscht mit seiner stifftochter / mit seines suns eeweyb / oder mit seiner stiffmuter / sölche unkeusch solle dem eebruch gleych / wie an dem hunderten vnd funffunduierzigisten artickel von dem eebruch geschriben stet / gestrafft werden / Aber von neher vnkeusch wirt vmb zucht vnd ergernuß willen zumelden vnterlassen / wo aber noch nehere vnd bößlichere vnkeusch geübt wurdt / So sol die straff derhalb nach Radt der verstendigen beschwerdt werden


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 39v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_088.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)