Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 096.jpg

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dem rade zum tode gestrafft werden / Tet aber[1] sölliche mißtat ein weybßbilde / die sol man ertrencken / Doch zu merer forchte andern / söllen sölche boßhafftige mißtettige person vor der endtlichen todstraff geschleyfft / oder etlich griff in jr leyb mit gluenten zangen gegeben werden / vil oder wenig nach ermessung der person vnd tödtung / wieuor vom mordt deßhalb gesetzt ist.


Straff der weyber / so jre kinder todten.

clvjItem welch weyb jr kindt / das leben vnd glidmaß entpfangen hat / heymlicher boßhafftiger williger weyß ertödet / die werden gewonlich lebendig vergraben vnd gepfelet / Aber darinnen verzweyffellung zuuerhüten / mögen dieselben vbelteterin in welchem gericht die bequemheyt des wassers darzu verhanden ist / ertrenckt werden / Wo aber sölich vbel offt geschehe / wöllen wir die gemelten gewonheyt des vergrabens vnd pfelens vmb merer forcht willen sölcher boßhafftiger weyber auch zulassen / oder aber das vor dem ertrencken die vbeltetterin mit gluenten zangen zerrissen werde / alles nach rate der verstendigen.

So aber ein weybßbilde (als obstet) ein lebendig gelidmessig kindlein (das nachmals todt erfunden) heymlich getragen vnd geboren het / vnd so dieselbig erkundigt muter deßbalb bespracht wurdt / entschuldigungs weyß furgebe (als dergleychen yezuzeyten an vns gelangt) wie das kindlein on jr schuldt tode von jr geborn sein sölte / wölt sie dann sölche jr vnschuldt durch redlich gut vrsach vnd vmbstende durch kundtschafft außfüren / damit solt es gehalten vnd gehandelt werden / wie am sechßundachtzigsten artickel von außfürung der vnschuldt meldung / auch deßhalb zu weyter suchung anzeygung geschicht / wann an bestimpte gnugsame weyssung / ist

  1. Handschriftliche Randnotiz: Straff der [...]
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 43v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_096.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)