Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 097.jpg

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der angeregten vermeinten entsehuldigung nit zuglauben / sunst möcht sich ein yede tetterin / mit einem sölchen gedichten furgeben ledigen / dann so ein weibßbilde ein lebendig glidmessig kindlein also heymlich tregt / auch mit willen allein / vnd on hilff ander weyber gepirt (welche vnhilfliche gepurt mit tödlicher verdligkeyt geschehen muß) so ist deßhalb kein glaublichere vrsach / dann das dieselbig muter / durch boßhafftigen fursatz vermeynet / mit tödtung des vnschuldigen kindleins (daran sie vor / in / oder nach der gepurt schuldig wirt) jr geübte leychtfertigkeyt verborgen zu halten / Darumb wann ein sölche mörderin / auff gedachter jrer angemasten vnbeweysten freuenlichen entschuldigung bestehen wolt / man sol sie auff obgemelte gnugsame anzeygung (bestimpts vncristlichen vnd vnmenschlichen vbels vnd mordtßhalb erfunden) mit peynlicher ernstlicher frag / zu bekentnuß der warheyt zwingen / auch auff bekentnuß desselben mords / entliche todtstraff (als ob stet) vrteylen / doch wo eines sülchen weybs schuld oder vnschuldhalb / gezweyfelt wurdt / so söllen die Richter vnd vrteyler mit anzeygung aller vmbstende Rats pflegen


Straff der weyber / so jr kinder (vmb das sie der abkumen) in verdligkeyt von jn legen / die also gefunden vnd ernert werden.

clvijItem so ein weyb jr kindt (vmb das sie des abkümet) in verdligkeyt von jr legt / vnd das kindt wirdt funden vnd ernert / dieselbig muter sol (wo sie des vberwunden vnd betretten wirt) an jrem leyb nach gelegenheyt der sach / vnd Rate der verstendigen gestrafft werden / Sturbe aber das kindt von sölchem hinlegen / sol die muter gestrafft werden / wie jm nechstvorgesatzten artickel bestimpt ist.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 44r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_097.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)