Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 118.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

clxxxvijItem So yemant zum andern mal / doch außerhalb einsteygens oder brechens (als ob stet) gestolen het / Und sich sölliche bede diebstal auff gründige erfarung der warheyt (als hieuor von sölcher erfarung clerlich gesetzt ist) erfunden / Auch dieselben zwene diebstal / nit funff guldein oder darüber werdt sein / So beschwerdt der erst diebstal den andern / Darumb sol derselbig dieb in Branger gestelt / die oren abgeschnitten / vnd das landt / nach gefallen des Richters verpotten werden / Auch nach der besten form ewige vruehde thun / Und mag den dieb in disem fal nit furtragen / ob er mit dem diebstal (als vor vom ersten diebstal gemelt ist) nit beschryen oder betretten wurde / wo aber sölch zwen diebstal funff guldein oder darüber treffen / so sol es mit erfarung aller vmbstende / auch gebrauchung der rechtuerstendigen Rats (als im nechsten öbern artickel stet) gehalten werden.


Vom stelen zum dritten male.

clxxxviijItem wurde aber yemants betretten / der zum dritten male gestolen hette / vnd söllicher driualtiger diebstal mit gutem grundt (als vor von erfarung der warheyt gesatzt ist) erfunden wurde / das heyst vnd ist ein verleymater dieb / vnd auch einem vergeweltigern gleych geacht / vnd sol darumb vom leben zum todt / Nemlich der Man mit dem Strang vnd die Fraw mit dem

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 54v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_118.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)