Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 121.jpg

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Von fruchten vnd nutzen auff dem felde / wie vnd wann damit diebstal gepraucht werde.

cxciijItem wer bey nechtlicher weyl yemant sein frücht oder auff dem felde nutzung (wie das alles namen hat) heymlicher vnd geuerdlicher weyß nimpt / vnd die weg tregt / oder füret / das ist auch ein diebstal / vnd sol wie ander diebstal vorgemeltermassen gestrafft werden / deßgleychen wo einer bey tag yemant an berürten seinen früchten / die er heymlich neme / vnd wegk trüge grossen mercklichen vnd geuerdlichen schaden tette / sol auch (wie ob stet) fur ein diebstal gestraft werden / wo[1] aber yemant bey tag essent frücht neme / vnd damit durch wegktragen derselben nit grossen geuerdlichen schaden tette / der solt nach gelegenheyt der person vnd der sach Burgerlich gestrafft werden / wie an demselben endt / do der schade geschicht durch gewonheyt oder gesetz herkomen / oder nachmals durch die oberern geordnet würdet.

Von holtz stelen oder hawen.

cxciiijItem So einer yemant sein gehawen holtz heymlich hinwegk füret / das ist einem diebstal gleych[2] / nach gestalt der sach zustraffen / Welcher aber in eines andern holtz helliger weyß hawt / der rüfft dem Förster / vnd wagt ein Burgerlich straff nach gewonheyt yedes orts etc. Doch wo einer zu vngewönlicher oder verpottener zeyt / als bey der nacht oder an den feyertagen / einem andern sein holtz abhibe / der sol nach Rate der verstendigen[3] herter gestrafft werden.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  3. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 56r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_121.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)