Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 156.jpg

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Von gestolner oder geraubter habe / so in die gericht kumpt.

cclxvijItem so gestolen oder geraubt gut / in vnser halßgericht bracht würdet / sol dasselbig vnser Richter zu seinen handen nemen / vnd getrewlich verwaren / vnd so yemant derselbigen habe begert / sol er an vnser Statgericht / marckgericht / oder dorffgericht / daselbst gewisen werden (wie recht ist) darzu zuclagen / vnd zu forderst sol der / so also rechtlich darzu clagen wil / vor sölichem gericht / einen bestalt mit bürgen / oder zum wenigsten mit seinem aydt thun / wo er sölcher sachenhalb verlüstig wurde / dem andern teyl seinen gefügten schaden / der verpotten güterhalb erliden / nach messigung des gerichts abzulegen / Deßgleychen sol der antworter / so sölche habe jm rechten verdretten wil / auch thun.

cclxviijItem so dann der Cleger beweyst / das dieselbig habe sein sey / vnd jm raublich oder dieblich genumen ist / Sol[1] jm die durch recht zuerkant vnd wider werden / Und so sich ein antworter / die beclagten habe (jm rechten zuuerdretten) vnderstünde / vnd sich deßhalb kost vnd scheden betreffendt (wie ob stet) verpflichtet / vnd dann nach verlust derselben habe / mit seinem eydt nit betewern möcht / das er vnwissent des vnrechten herkumens / die gemelten verlustigen habe an sich bracht het / oder aber sölchs wissens vberwisen wurde So sol demselbigen antworter / ob notdurftig atzung auff die verpoten habe gangen wer / zusampt zimlichen gerichtßscheden / alles nach messigung des gerichts zubezalen / jm rechten auffgelegt werden / het aber der antwortter / in ansichbringen / der verlustigen habe des vnrechten herkumens nit gewist / so solt yeder teyl sein gerichts scheden selbst zalen / vnd

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 73v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_156.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)