Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 157.jpg

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der cleger dem die beclagt habe also volget / ob es vihe were / vnd zimlich atzung gemacht het / wie das gericht erkent / vnd messigt / außrichten / Were aber obgemelter massen kein verpflichter antwortter verhanden / so gepüret dermassen dem cleger / der die hab endtlich nimpt / abermals / zimliche atzung (wo die als vor stet darauff gangen were) zubezalen.

Bewiß aber ein cleger / jn obgemeltem fall / der ansprüchigen habe halben / die eygenschafft / gnugsam / vnd köndt doch dobey nit weysen / das jm die durch Raub oder diebstal entwendt worden weren / vnd die antworter möchten dogegen zurecht genug nit dar bringen / das dieselbig kriegisch habe / mit einem guten rechtmessigen Tittel / von dem cleger bracht / vnd an sie kumen were / So sol dem Cleger / auff sein betewerung mit dem eydt (das jm sölche beweyste güter geraubt oder gestolen worden sein) geglaubt werden / vnd jm dieselbig / abermals (jnmassen als ob stet) / darauff volgen

Und mag an gestolner oder geraubter habe / durch eyniche leng der zeyt / kein gewere ersessen werden.

Köndt aber der ancleger / sein gepürende weysung (wie ob stet) nit verfüren / So sölten alß dann die antwortter ledig erkant werden / vnd jne die beclagten güter wider volgen / mit zimlicher ablegung gefügter costen vnd scheden / darein der vnbestendig cleger / nach messigung der vrteyler / erkant werden solle

So auch die anclagt habe / in obgemelten fellen / atzunghalb oder sunst on mercklichen schaden (biß zu endung vorbestimpter rechtuertigung) jn gericht nit steen bleyben möcht / welcher teyle dann nach ermessung vnsers Amptmans Castners vnd Richters / samentlich oder jr zweyer / notdurfftigen gnugsamen bestalt thut / dieselbigen habe / zu den gerichts tagen / so derhalb kundtschafft gefürt werden sol / wider in das gericht zustellen / vnd wes er in demselbigen gericht derhalb

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 74r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_157.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)