Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 158.jpg

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verlustig wurde (es wer vmb haubtsach oder scheden) vngewegert volg zuthun / vnd wo dieselbig hab vor endung vnd volzihung des rechten / abging / oder geergert wurde / solchen abgangk oder ergernuß / nach erkentnuß des gerichts zuerstatten / dem sölt die ansprüchig habe / vmb weniger vnkostens vnd schadens willen / darauff / also außbetegt werden / wo aber obgemelten bestalt / bede teyl thun wölten / so solten die antwortter zu förderst / damit zugelassen werden / vnd wo in diser handlung gezweyfelt wirdet / sol Rats bey vnsern Reten gepraucht werden.

Wurde aber obgemelter / angezogner / gestolner / oder geraubter güterhalb / yemant mit bösem gelauben vnd verdacht dobey betretten / vnd der ancleger gegen denselbigen peynlichs rechten begeret / oder aber vnser Amptlewt oder Richter / deßhalb von ampts wegen gegen sölchen verdechtlichen lewten / peynlich recht geprauchen wölten / in sölchen peynlichen sachen / sol es gegen den berürten verdachten personen / gehalten vnd gehandelt werden / wieuor in diser vnser ordnung / von dergleychen peynlichen furnemen vnd handlungen klerlich gesatzt ist.

Wie vnd wann dann auch yemant geraubter oder gestolner güterhalb (zu peynlicher frag) genugsame anzeygung auff jme hat / das wirt jm sechßunduiertzigisten vnd sibenunduierzigisten artickeln / sunderlich gemeldet / vnd außgedruckt.

Und so sich also mit obgemelter peynlicher handlung / gestolne oder geraubte farende güter / in vnserm gerichtßzwang vnd gewalt erfunden / die sölten dem / der sie also verloren het / abermals on beschwerung (dann allein ob sölichs essende habe / vnd zimliche notdurfftige atzung darauff gangen were / dieselbigen atzung / doch on vberfluß zubezalen) wider verschafft werden / wo aber yemant die gemelten habe / vmb weniger vnkostens oder schadens willen / vor

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 74v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_158.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)