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Von vergleytung der todtschleger

cclxxItem kein todtschleger sol vnter dem jare vergleyt werden / wider des anclegers willen / Er wölt dann am landtgericht ein nothwerh außfürn / oder ander ursachen furbringen / die sein gethane entleybung entschuldigen möchten / wie das vnser vorgemelte landtgerichts ordenung zulest

cclxxjItem sol sich nach verscheynung eines jars / ein todtschleger zu buß vnd besserung erpeut / nach erkenntnuß vnser Rete / So mag der von vns gleyt erlangen / des entleybten freunde willigen darein oder nit / wie dann vnser hoffs gewohnheyt herkomen ist / Doch sollen hiemit die boßhafftigen fursetzlichen morder nit gemeynt sein


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 76r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_161.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)