Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 166.jpg

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jren jrer vorigen begegnuß / dergleychen auch tetten) damit sölten sie wider dise vnser ordnung / noch die pflicht derhalb gethan / nit gehandelt haben / Jdoch söllen die vnsern / gemelte vergleychung nit furnemen / noch thun mögen / jne werdt dann das allein bestimpter vrsachen vnd begegnußhalben / zu förderst von vns / vnsern nachkomen / oder vnsern hofreten / an vnser stat yedeß mals wissenlich beuolhen vnd zugelassen / jn sölchen fellen vnsere Rete allein auß den guten vrsachen zu obberürter zimlicher vergleychnuß Raten vnd beuelh thun mögen / damit furan dester mere gescheucht werden möchte / vns vnd den vnsern / das recht zusperren / oder mit vnbillichen beschwerungen der ander lewt / nit gern an vnsern gerichten warten vnd haben wölten / zubeladen


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 78v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_166.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)