Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 213.jpg

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B.
Wünsche und Anträge der Kammern.

§. 24.
Beförderung der Justizpflege bei dem Hofgericht zu Giesen.

Wir haben dem Hofgericht zu Giesen, durch eine angemessene Vermehrung seines Personals, bereits die Mittel zu einer promten Erledigung seiner Geschäfte gegeben. Auch sind, in Folge der angeordneten Visitation dieses Hofgerichts, Einrichtungen zu einer zweckmäßigeren Geschäftsleitung und größeren Ordnung im Dienste bei demselben getroffen worden, welche sich anderwärts schon als bewährt erprobt haben. Was in dieser Hinsicht vielleicht noch zu desideriren übrig geblieben, werden Wir verfügen, sobald es die Umstände erlauben.

§. 25.
Beförderung der Erbvertheilungssachen bei den Justizämtern der Provinz Oberhessen.

Zur Beförderung der Erbvertheilungssachen bei den Untergerichten werden Wir den höheren Justizstellen die strengste Aufsicht hierüber anbefehlen, und zu diesem Ende, so wie überhaupt zur Beförderung der Rechtspflege bei den Untergerichten, die jährliche Aufstellung vollständiger Justiz-Tabellen, woraus die Ursachen etwa vorhandener Rückstände ersichtlich sind, und deren Einsendung an die vorgesetzten Collegien, den unteren Justiz-Behörden zur Pflicht machen lassen. Hierbei wird es indessen immer auch die Sache der bei Erbvertheilungen Betheiligten sein, sich in Verzögerungsfällen an den höheren Richter zu wenden.

§. 26.
Beförderung der Justizpflege in der Provinz Rheinhessen überhaupt.

Durch Anordnung einer zweiten Civil-Section bei dem Kreisgericht zu Mainz haben Wir bereits eine, die Rechtspflege bei diesem Gerichtshof befördernde Einrichtung getroffen, deren bisherige Folgen ein befriedigendes Resultat erwarten lassen. Auch werden Wir weiter alles dasjenige verfügen, was Uns geeignet erscheinen wird, um die möglichst genaue Befolgung der, die Beförderung der Justiz in der Provinz Rheinhessen bezielenden, Gesetze und Reglements zu bewirken.

§. 27.
Beförderung der Justizpflege bei den Friedensgerichten in der Provinz Rheinhessen insbesondere.

Wir werden die erforderlichen Anordnungen treffen, und durch jedes, nach eingezogenem Gutachten der vorgesetzten Behörde, zweckmäßig scheinende Mittel, der Justizpflege bei den Friedensgerichten in der Provinz Rheinhessen überall, wo es daran fehlt, einen möglichst raschen Gang zu geben.