Seite:De Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland Wächter.djvu/134

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Dritter Abschnitt.
Wasserprobe und Nadelprobe.


Wenn nun solche „Anzeigen“ gegen eine Person vorlagen, so konnte gegen sie auf Folter erkannt werden. Häufig aber unterzog man sie vorher noch der „Wasserprobe“. Sie wurde entkleidet, darauf kreuzweis gebunden, so daß die rechte Hand an die große Zehe des linken Fußes und die linke Hand an die große Zehe des rechten Fußes fest geknüpft war und sie sich nicht rühren konnte. Darauf ließ sie der Henker an einem Seile in einen Fluß oder Teich dreimal hinab. Welche nun in solcher Positur oben schwammen, die wurden für Hexen gehalten und von dem Wasser, wenn sie nicht durch freiwilliges Bekenntnis zuvorkamen, an die Tortur gebracht.

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