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Vierter Abschnitt.
Die Folter.
Im 15. Jahrhundert erhielten manche Gerichte von den Kaisern besondre Privilegien, durch welche sie zum Richten auf Leumund ermächtigt wurden, d. h. zur Verurteilung der Verdächtigen auch ohne Zeugen der That oder Eideshelfer des Anklägers, wenn der Rat oder das Gericht erkenne und spreche, „daß sie ihrer Stadt Lande oder Leute heimlich oder öffentlich schädliche Leute seien“. Doch sollte nicht auf bloßen Verdacht oder Wahrscheinlichkeit hin gerichtet werden, sondern nur, wenn dem Gericht gar kein Zweifel mehr an der Schuld des Angeschuldigten |
Empfohlene Zitierweise:
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882. Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/138&oldid=884607 (Version vom 23.10.2009)