Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/8

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gemeine Leute allein, sondern auch über Fürsten, Grafen und andere unwidersprechliche Stände des Reichs und den Adel erstreckt hat; denn dieses war so weit herunter gekommen, daß Kaiser Friedrich am 6. December 1488 an die Herren Marggrafen Friedrich und Sigmund einen Gebots-Brief des substantialen Inhalts erlassen mußte: „als das Land-Gericht des Burggrafthums zu Nürnberg, das unser und des H. Reichs von unsern Vorfahren am Reich, Röm. Kaisern und Königen euren Eltern Burggrafen zu Nürnberg, erblich befohlen worden, nun etlich Jahr ohn unsern Willen niedergedruckt, und seiner Übung in Ruhe gestanden, das uns als römischen Kaiser nit gemaint ist, darum so empfehlen wir euch aus eigener Bewegniß, ernstlich und vestiglich gebietend, daß ihr als erbliche Richter des vermeldten Landgerichts, dasselb wiederum nach seinen Freyheiten aufrichtet, besetzet und in Übung bringet, und haltet, wie es ehemahls gewesen, und sich nach Weisung Kaiser- und Königl. Freyheit von Ihnen oder uns euch, euren Eltern mit ihrem oder unsern Willen darüber gegeben, gebühret, und damit in keine Wege länger verziehet, bey