Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 010.jpg

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oder doppelten Seitenspalten hin; im andern Falle wäre das Wiedererkennen durch Angabe des Einbandes, der Zahl der Lagen, Zeilen, des Wasserzeichens oder sonst characteristischer Merkmale zu sichern.

3. Bezeichnung der Schrift, besonders in Bezug auf Alter, Abkürzungen, Correcturen, Randzusätze; etwa Mittheilung einer Probe.

4. Allgemeine Angabe des Inhalts, auch des nicht auf die Rechtsbücher bezüglichen, nach der Folge der Stücke, mit den Ueberschriften, Columnentiteln, der Weise ihrer Verbindung und der Blätterzahl.

5. Mittheilung der Schlusszeilen des Schreibers (Epiphoneme) am Ende des Ganzen oder einzelner Stücke, besonders wenn sie die Person des Schreibers oder Beförderers, Ort und Zeit der Abfassung betreffen.

Hinsichtlich der im Codex enthaltenen

Rechtsbücher

wird allgemein eine die Mundart bezeichnende Sprachprobe gewünscht. Die Kennzeichen und Wünsche für die einzelnen Arbeiten sind in der folgenden Aufzählung, theils durch die Beschreibung, theils durch die angehängten Fragen gegeben. Zur leichtern Uebersicht unterscheide ich:

I. Sächsische, II. Aussersächsiche, III. Gemischte Rechtsbücher.

I. Sächsische Rechtsbücher.

Hier lassen sich trennen:

A. Sachsenspiegel oder Sächsisch Land- und Lehnrecht, und was unmittelbar daran hängt.

B. Arbeiten zur Darstellung des Rechtsganges, — Rechtsgangbücher.

C. Arbeiten zu städtischem Bedürfniss, — Stadtrechtsbücher.

A. Sächsisch Land- und Lehnrecht.
1. Deutscher Sachsenspiegel

meist in Mundarten von Nieder- und Mittel- selten (Nr. 594, 668, 697) von Oberdeutschland.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_010.jpg&oldid=- (Version vom 3.12.2016)