Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 026.jpg

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Weise, indem sie vom Cap. 50 nur zwei Stücke aufnimmt, deren eins in Cap. 49 eingeschoben, das andre worde ok ens ordels gevraget als besondres Cap. (Senkenb. 43) gegeben wird. Prolog, Epilog, Allegate und die Erwähnung Ronstedts a. E. des Cap. 3 fehlen. Die Sprache ist regelmässig niederdeutsch. Fehlen die Capp. 28, 34, 36 gänzlich? Ist Cap. 26 Erkricht en din gut bei Er ander kunst getheilt?

Die Classe D fügt dem Richtsteige noch als zweiten Theil eine bei Senkenberg gedruckte Arbeit aus der Glosse Landrechts in 25 Capp. hinzu. Das erste unter der Rubrik Wye eins mans weyb und hind nach tod ein man beschuldigen sol beginnt Item ein mayster spricht. Das letzte rubricirt Als du fragst was yeglichs man wergelt etc., schliesst und von kaysere in jren privilegien also gegeben ist. Der eigentliche Richtsteig ist hier überschrieben: Buch von dem Richter, von dem Kläger und von dem Antworter, beginnt meist Seit dem male ein gericht, fasst die Capp. 3 und 4, so wie 36, 37, 38 zusammen, hat weder Allegate noch Prolog und Epilog und hängt dem gewöhnlichen Schlüsse noch an Schilt auch einer ein urteil — — als ich dich hievor gelert habe.

Die Classe E endlich macht drei Abtheilungen, versieht die erste mit dem Prolog Deus iudex iustus et fortis und mit einer Note Ir sult merkin di sachin dises buches, welche des Burkard v. Mangelfeld erwähnt, schickt der zweiten eine Umarbeitung des Prologs voran, und erweitert vielfach den Text, namentlich in der ersten Abtheilung. Sie hat Allegate und beide Epiloge.

Allgemeine Fragen: Wie lautet der Titel; stehen die Allegate im Text oder am Rande; sind die Capitel rubricirt; ist ein Register da, etwa mit einer besondern Vorrede, und stimmen dessen Rubriken mit jenen? Erwähnt das Cap. 3 So spreke de vorsprake a. E. des Rudolphs von Ronstede und in welcher Weise? Findet sich a. E. des Cap. (21) Bistu uppe pacht (pand) gude der Satz Wo men — — gerichte besceiden oder schliesst es schon mit sime jegenere buten? Steht im Anfange des Cap. (46) Hir antwerde sus to statt na deme dat hir sassisch recht is etwa gesaczt oder hessens oder frenkisch oder megedeburgisch? Als Sprachprobe das erste Cap. oder doch ein Theil desselben.

b. Richtsteig Lehnrechts,

zuletzt herausgegeben von Homeyer Ssp. II. 1 S. 371 ff., beginnt nach einem Vorworte Wente nergen en man billiker sine truwe

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_026.jpg&oldid=- (Version vom 10.12.2016)