Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 036.jpg

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etwa Ueberschriften und Eingänge der 5 ersten und 5 letzten Capp. mitzutheilen.

Ist eine Chronik vorangestellt und womit schliesst sie, vgl. Pfeiffer Repgowsche Chronik 1854 S. 18, 23; wie lautet der obige Eingang von der Besetzung Magdeburgs genauer; geht ihm noch, wie in Nr. 121, der Satz: Kunig Karl satzte erst das recht zu Sassen etc. voran?

b) Weichbild,

α) Deutscher Text, vgl. Mühler 9, 10.

Die oben erwähnte doctrinelle Arbeit, äusserlich characterisirt durch den Eingang der einzelnen Artikel: Nun höret und vernehmet, oder einen ähnlichen (vgl. Gaupp Magd. R. 126 ff.), ist in Hdss. nicht immer so vollständig und so geordnet wie in dem gedruckten Weichbild, wo sie Art 1 — 27 bildet, und möchte aus mehreren Stücken erwachsen sein[1]. Sie kommt 1) geschieden von dem M. Schöffenrecht, aber doch in derselben Hdschr. mit ihm zusammenstehend vor in Nr. 121 (unter dem Namen Weichbild), in Nr. 308 (ohne Namen, Wilda a. a. O. 321), defect in Nr. 210 (wahrscheinlich als Weichbild); gemeiniglich aber ist sie 2) mit einer Form dieses Schöffenrechts zu einem Buche verbunden und heisst mit diesem: Weichbild, Weichbildrecht, Stadtrecht, Fronrecht, Magdeburger Recht, bei den Neuern auch Sächsisch Weichbild. Hier wiederum bildet sie gewöhnlich den Eingang, seltener den Schluss.

A. Gewöhnlichere Form. Die doctrinelle Arbeit steht voran; Art. 1 „Nun möget ihr hören und vernehmen, so will ich euch sagen von des Rechtes Anfang“ führt das Recht auf Gottes-, Markt- und Landrecht zurück. Die Drucke (man zählt 22 ältere von 1482 bis 1599 und einen Nachdruck von Ludovici 1721) haben 136 (137) Artikel., Davon aber weichen die Hdss. dieser Form, z. B. Nr. 24, 32, 34, 47, 86, 143, 162, 250, 303, 314, 525, 608 etc. in Zahl Stellung auch Inhalt der Artt. noch vielfach ab, insbesondere vom Cap. 28 an. In Nr. 24, 162, 525, 608 fehlen namentlich die Ludovicischen Capp. 28, 29, 31—34, 39—41, 48, 51, 56, 58, 68, 74, 84, 85, 90, 98, 111, 115,116, 120, 123, 124, 126, 134, während andre eingeschaltet sind. Vgl. die Tabelle bei Mühler 32, 33 und für den Text in Nr. 24 den Abdruck von A. v. Daniels

  1. Nr. 121 hat Art. 1 — 5, dann Ssp. III. 75, 76 § 12, dann Art. 6 — 18, 20 — 25, 27; Nr. 308 hat Art. 6 — 18; Nr. 83 hat Art. 6 — 22, 24, 25, 27; Nr. 85 hat 17, 18, 6 — 15. Innere Gründe für dies Erwachsen s. bei Wilda a. a. O. S. 336 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_036.jpg&oldid=- (Version vom 10.12.2016)