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Kampfregeln nach Ssp. I. 63. Einzelne dieser Sätze finden sich auch in andern Hdss., vgl. Lassberg p. LXXX und die C. 79 II, IV, 375 V, 377 IV, V daselbst.


4. Verkürzte Formen

nenne ich solche beträchtlich hinter Lassb. zurückbleibende Texte, bei denen doch nicht, wie bei den Formen unter 1, irgend ein Moment auf eine frühere Entwickelungsstufe hindeutet.

Aus dem dritten Hauptstücke fehlen in Nr. 12 die Capp. L. 364, 365, 369; in der Berliner Nr. 57 L. 340, 353, 364, 365, 369; in den Berliner Nr. 39, 59 (C. Weigel) und in der Münchener Nr. 454 (die auch in dem Zusatz von Rudolfs Landfrieden zusammentreffen) die Capp. L. 323, 348, 349, 353, 356, 361, 364, 365, 369, 375, 376; also übereinstimmend wenigstens die Capp. 364, 365, 369 von Zöllen, Bienen und falschen Schreibern, welche doch der Cod. Ambras. hat.

Der Herisauer Hdschr. 328 fehlen nach den regelmässig vorhandenen ersten 16 Capp. beiläufig 112 Capp.



Folgende Eigenheiten in Bezug auf die Eintheilung sind keiner einzelnen Gruppe der Classe A besonders zuzuschreiben.

1) Zahlreiche, auch ältere Hdss. u. a. die Nr. 19, 20, 21, 22, 24, 33, 41, 184, 200, 208, 238, 264, 325 (Cod. Lassb.), 582, 633, 637, 642, 690, 695 machen, zum Theil mit neuer Capitelzählung (Nr. 238, 582), oder neuem Register (Nr. 41), nach L. 219 „von Mühlen und Zöllen“ einen Hauptabschnitt. Dabei wird bemerkt, dass hier das Landrecht zu Ende sei und das Lehnrecht beginne, (Lassb. S. 102 N. 164), obwohl dann später bei dem eigentlichen Lehnrecht (s. unten) noch einmal ähnliche Ausdrücke vorkommen. Der Schreiber wurde sichtlich dadurch geirrt, dass das nächste Capitel, gleich Ssp. II. 58 § 3, von dem unmündigen Lehnserben spricht und häufig, auch im Cod. Ambras., die Rubrik Lehnrecht fuhrt. Eine natürliche Abtheilung ist darin nicht zu sehen.

2) Die Wolfenb. Hdschr. 714 macht nach Lassb. 331 vom Kirchendiebstahl, mit der a. E. befindlichen Bemerkung, s. oben S. 40, einen neuen Abschnitt im Register und Text.

3) Der Giessener Codex 233 theilt das Landrecht in 2 Bücher bis L. 44 und 368 I (von Zauberern).

4) Die Einsiedler Hdschr. 178, welche sonst fast ganz mit Ambras. stimmt, Lassb. S. XXXVI, hat 3 Bücher zu 88, 100, 125 Artikel.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_053.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2022)