Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 057.jpg

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A. Dr. Lahr. Lassb.
407 412 357 Verkauf des Kindes.
408 413 274 Von Totleibe.
409 414 275 Von den nächsten Erben.
410 415 041 Von Rechtlosen.
264, 410 fin.       416       168b, 169 Von heiligen Mauern.
411 346 170 Vom Schwören.

In Bezug auf die Vollständigkeit geben die Drucke nicht die oben I. A 4 unter a, b, d angegebenen Vermehrungen, wohl aber die der Freiburger Hdschr. sub c, und ausserdem die 13 Capp. Lahr 2, 23, 51, 67, 68, 254, 287, 309, 316, 318, 321, 343, 344, bei Wackern. Nr. 365—369, 371—378.

5) Einige Hdss. geben nur systematisch geordnete Register.

a) In denen der Nr. 478, 654 wird der Stoff des ganzen Schwabensp. auf fünf distinctiones zurückgeführt, von denen die viere das Landrecht betreffenden, von der Viertheilung in 1. abweichend, 1) das Recht der Stände, 2) das Gerichtswesen, 3) das Strafrecht, 4) das Privatrecht behandeln.

b) Die Wolfenb. Hdschr. 717 schickt dem die gewöhnliche Ordnung befolgenden Text des Landrechts zwei Tabellen voraus. Die erste giebt zwölf Theile mit allgemeinen Rubriken und besondern Unterrubriken an; die zweite ordnet unter diese Rubriken die einzelnen Capp. in der czal der capitel als sy in dem buch geschriben staund. Der ungefähre Inhalt der 12 Theile ist: 1) Pabst und Kaiser, 2) die Richter, 3) die Vorsprecher, 4) Gerichtsverfassung, 5) Eigenthum, 6) Geldschulden, 7) Vergehungen, 8) Acht und Bann, 9) Schiessen etc., 10) Sippzahl, 11) Erbrecht, 12) von den Thieren. Also auch wieder eine eigenthümliche Anordnung.

Bei der Classificirung eines Textes ist demnach zuvörderst auf eine Eintheilung in Bücher oder Abschnitte, und zwar mit Unterscheidung der Fälle I. A a. E., I. B, II. 1—4 zu sehen. Hieraus so wie aus einer Vergleichung eines Paars der ersten oder letzten Capp. wird sich schon ergeben, ob der Text zu II. oder I B. oder I A. gehöre. In dem letzten häufigsten Falle führt der Inhalt des Schlusscapitels oder die Vergleichung mit der Synopsis bei Lassberg (oder auch bei Kraut de codd. Luneburg. Gott. 1830 p. 11, bei Senkenberg C. Iur. Germ. II. p. III sq., bei Sachsse Sachsensp. 318 ff.) für die etwa letzten 10 Capp. schon zu einer Unterbringung

unter eine der Gruppen 1 bis 4, während zu einer

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_057.jpg&oldid=- (Version vom 29.1.2017)