Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 059.jpg

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dem Artikel 7 „Die weil der Mann nicht schwört“ der Artikel „Wenn der König Heerschild gebietet“ folgt; oder 2) die ungewöhnlichere der Senkenbergischen Ausgaben, C. Iur. Germ. II, C. Iur. feud., welche nach jenem Artikel hat: „Wie der Mann den Herrn vorstehn soll“ (Lassb. 32) und welche überhaupt die regelmässige wird, wenn man ihre Capp. 8—72 nach Cap. 98 stellt, also nach Cap. 7 gleich Cap. 73 folgen lässt; oder 3) die nur auf einer Lagenverschiebung des Cod. Ambras. beruhende Ordnung des 2ten Textes in Senkenb. C. Iur. Germ. T. II. Sect 2, p. 72, welche durch Versetzung der Capp. 24—71 nach C. 107 regelmässig wird? Vgl. Finsler in den Eranien 2. S. 14 ff., und Lassberg Vorr. XXXVI.

Hinsichtlich der sehr wechselnden Capitelabtheilung wäre die Synopsis bei Lassberg S. 248 oder bei Homeyer Ssp. II. 1 S. 319 zu vergleichen, sonst Anfang (Rubrik) der ersten 10 und letzten 5 Capp. anzugeben.

Das Schlusscapitel L. 159 beginnt meist, dem sächs. Lehnr. 78 entsprechend, „Hie hat das Lehnrechtsbuch ein Ende“ hängt aber noch an, dass das Buch nur gewitzten Leuten gut sei und schliesst mit einer bald längern bald kürzern Gebetsformel, vgl. Senkenberg a. E. und Lassb. S. 223 Nr. 113. Die Nr. 474, 477, 517 fügen diesem Schlüsse noch sieben articuli generales, 1) was vor Gericht geschieht, 7) kein Richter kann niemand etc. hinzu.

Die fünf jenem Epilog vorangehenden Capp. handeln bei L.: 154 vom Bürgermeisterlehn sächs. L. 77; 155 Aufforderung zum Reichsdienst s. L. 79; 156 wer an den obern Herrn sinnt s. L. 80; 157 vom Siechthum; 158 Empfang eines neuen Lehns. In Nr. 516 fehlen diese 5 Capp.; häufiger 155—158, so dass mit dem Bürgermeisterlehn geschlossen wird, oder doch 156—158. Andrerseits fügen Nr. 322, 328 noch 2 Capp., vom Baulehn und Lehn der Frauen L. 158 I, II, vor dem Epilog hinzu. Der in Nr. 315 dem sächs. Lehnrecht beigefügte Text in 166 Capp. hat das „Burgermeisterlehn“ schon als C. 109.

Auch hier giebt es beträchtlich verkürzte Gestalten. Der in Senkenb. C. iur. feud. als Baiersches Lehnrecht edirten Form fehlen manche Sätze, z. B. im Cap. L. 8b: und hat ein Mann des Reichs Gut — nicht länger bezwingen, und L. 9b der Satz: wer sein Ross — alles Rechts wider sein. Die Nr. 12, 39, 57 schliessen wie im Landrecht eine Menge Artikel aus (z. B. Nr. 39 die 44 Capp. 13, 25, 57—64, 68, 73, 80, 86—96, 101, 112, 113,

117, 119—122, 129—133, 137, 140, 152, 155—158) oder geben

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 51. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_059.jpg&oldid=- (Version vom 10.5.2018)