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Lande drei Stimmen im Bundesrate gegeben (RV. Art. 6a). Der Umstand, daß 1. diese neue Verfassung durch Reichsgesetz geschaffen und nach wie vor vom Staatswillen des Reiches beherrscht ist, 2. daß die Mitgliedschaft Elsaß-Lothringens im Bundesrat durch das Reichsgesetz von Bedingungen (Fortbestand der Kaisergewalt und Stellvertretung durch den Statthalter, der die Bevollmächtigten zum Bundesrat ernennt und instruiert) abhängig gemacht ist, 3. daß die elsaß-lothringischen Stimmen im Bundesrat in gewissen Fällen, nämlich a) bei Verfassungsänderungen und b) wenn von ihnen die Entscheidung im Sinne der Präsidialmacht Preußen abhängen würde, nicht gezählt werden – macht das staatsrechtliche Verhältnis Elsaß-Lothringens zum und im Reiche verwickelt und schwierig. Da es nicht Aufgabe dieser Darlegungen sein kann, Kritik zu üben, sei hier nur die Bemerkung beigefügt: für den regelmäßigen Gang des Staatslebens im Reiche ist Elsaß-Lothringen heute Einzelstaat des Reiches mit drei Stimmen im Bundesrat, und es würde lediglich von der Einsicht der Elsaß-Lothringer selbst abhängen, daß die oben gekennzeichneten Schranken dieser Stellung beseitigt und damit die volle „Autonomie“, wie sie die übrigen Einzelstaaten im Rahmen des deutschen Reichsstaatsrechtes haben, hergestellt würde. Daß dieser Rahmen für Elsaß-Lothringen eine endgültige welthistorische und eine zweifellose rechtliche Tatsache ist, bedarf keiner Erörterung. – Eine besondere Regelung hat für Elsaß-Lothringen die Verhängung des Belagerungszustandes durch Gesetz von 1892 erfahren. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden ihre Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen des Grenzlandes.

3. Der Reichstag. Aufhebung der Diätenlosigkeit.

Eine weitere Umgestaltung hat das Staatsrecht des Reiches erfahren durch eine grundsätzliche Veränderung der Grundlagen des Reichstages im Jahre 1906. Bei Aufrichtung des deutschen Gesamtstaates am 1. Juli 1867 war die Vertretung „des ganzen deutschen Volkes“ (RV. Art. 29), der Reichstag, verfassungsmäßig, ebenso wie das englische Parlament, auf dem Grundsatz der Diätenlosigkeit aufgebaut worden. Man wünschte und hoffte, in diesem Grundsatze ein Gegengewicht gegen den Grundsatz des allgemeinen und geheimen Wahlrechtes der Verfassung eingefügt zu haben. Diese Hoffnung erwies sich als trügerisch und so wurde, insbesondere auch wegen der häufigen und andauernden Beschlußunfähigkeit des Reichstags, im Jahre 1906, wie dies der Reichstag selbst von Anfang an stets gefordert hatte, in Abänderung des Art. 32 RV., an Stelle der Diätenlosigkeit eine durch das Reich festgesetzte und vom Reiche zu bezahlende Entschädigung von 3000 Mark jährlich für die Mitglieder des Reichstages eingeführt, und diese Entschädigung zugleich in zweckmäßiger Weise als eine Art Zwangsmittel für den Besuch des Reichstages (Führung von Präsenzlisten und Abzug von 20 Mark bei Nichtteilnahme an einer Sitzung) gestaltet. Daß diese Umgestaltung des Reichstagsrechts von gutem praktischen Erfolge für die Teilnahme an den parlamentarischen Arbeiten begleitet war, wird nicht geleugnet werden können. Ferner wurde den Mitgliedern des Reichstages kraft Gesetzes freie Eisenbahnfahrt auf allen deutschen Eisenbahnen während der Sitzungsperiode, also einschließlich der etwaigen Vertagungszeit, gewährt.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/157&oldid=- (Version vom 31.7.2018)