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wird in Verbindung mit der preußischen geführt, der sich freiwillig auf dem Vertragswege auch Hessen angeschlossen hat.

Dagegen hat der Bundesrat für die wichtigsten Punkte des Eisenbahnbetriebes eine bedeutende rechtsschöpferische Tätigkeit entfaltet, die in segensreichster Weise eine deutsche Eisenbahneinheit, von der sich auch Bayern nicht ausgeschlossen hat, für die Hauptmasse des Betriebes hergestellt hat. Der Bundesrat hat von Anbeginn diese Materien auf dem Verordnungswege unter Berufung auf Verfassungsvorschriften geregelt trotz der großen Schwierigkeiten, die ihm die von der staatsrechtlichen Wissenschaft aufgestellte Theorie der „Rechtsverordnungen“ bereitet hat. So steht der große Komplex von eisenbahnrechtlichen Verordnungen des Bundesrates, insbesondre die große, wiederholt verbesserte, Eisenbahnverkehrsordnung (die geltende seit 1. April 1909), dann die Signalordnung von 1907, Bau- und Betriebsordnung von 1904, heute in Geltung.

Auch auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens hat bereits eine erhebliche internationale Tätigkeit eingesetzt. Kraft besonderer Abmachungen der Verwaltungen erfolgt ein Austausch der Betriebsmittel (Personen- und Güterwagen) und eine Abrechnung der Fahrpreise unter fast allen Staaten des europäischen Kontinentes. Außerdem wurde schon 1890 unter den europäischen Kontinentalstaaten ein großer internationaler Frachtvertrag abgeschlossen, der die Grundlagen des Eisenbahnfrachtrechtes in weitem Umfange international regelt nach dem Vorbilde des Weltpostvereins. Auch über die Spurweite der Eisenbahnen ist unter fast allen Staaten des europäischen Kontinentes eine einheitliche Regelung erzielt worden.

Siehe im übrigen das besondere Kapitel dieses Werkes über Eisenbahnwesen.

2. Kraftfahrzeuge.

Für das neueste Verkehrsmittel auf dem Erdboden, die Kraftfahrzeuge, wurde ein Reichsgesetz (1909) erlassen und eine umfassende internationale Abmachung (1909) getroffen; das Gesetz enthält Verkehrs-, Haftpflicht- und Strafvorschriften. Eine vollständige und dauernde Ordnung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen samt der hierfür erforderlichen internationalen Verkehrsordnung wird auf Grund der gemachten Erfahrungen schwerlich mehr lange auf sich warten lassen.

3. Postwesen.

Das Gebiet des Postwesens hat im letzten Vierteljahrhundert keine Neuerungen grundsätzlicher Art zu verzeichnen. Das ausgezeichnete Werk des ersten Generalpostmeisters Stephan besteht in voller Kraft unverändert weiter; nur in Einzelheiten waren hier Änderungen erforderlich. Auch das gewaltige, von Stephan 1874 begründete Werk des Weltpostvereins hat sich auf den damals gelegten Grundlagen in kraftvoller Weise weiterentwickelt (neueste Fassung mit 5 Zusatzverträgen von 1906). Daß die Post nicht handelsrechtlicher „Kaufmann“ ist, wurde 1897 gesetzlich ausgesprochen; aber auch die einzelnen Akte der Postverwaltung sind nicht Verträge im Sinne des Privatrechtes, sondern Akte der Staatsverwaltung. Die privaten Stadtpostanstalten wurden 1899 gegen Entschädigung aufgehoben und für die Zukunft verboten.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/174&oldid=- (Version vom 4.8.2020)