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entfaltet, die an die Blütezeit der deutschen Städte in der ersten Hälfte des Mittelalters erinnert, ja sie wohl noch übertrifft. Eine umfassende neue Gesetzgebung war hierfür nicht erforderlich; nur für Hessen-Nassau mußte eine vollständige Städteordnung 1897 erlassen werden; in Einzelpunkten allerdings erfolgte eine Veränderung der bisherigen Gesetzgebung, so mußte insbesondere durch neue Gesetzesvorschriften 1900 das Recht der Stadtverordnetenwahl in Einklang mit der neuen Steuergesetzgebung gebracht werden; für die Bildung der drei Wählerabteilungen ist auch in den Gemeinden der Betrag der direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern zugrunde zu legen.

Einen erheblichen Umfang hat im Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Entwickelung die gesetzgeberische Tätigkeit angenommen bezüglich der Bildung von Stadtkreisen und der Eingemeindung umliegender Gebiete in die Stadt, die selbst die völlige Aufhebung von Landkreisen (Mülheim a. d. Ruhr, Frankfurt a. M.) zur Folge hatte. Als besonders bemerkenswert mag die Vereinigung der drei Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstadt-Burbach zur einheitlichen Großstadt Saarbrücken hervorgehoben werden (1909). Der Gedanke der Kreisordnung, daß die größeren Städte – nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer, die in den verschiedenen Kreisordnungen verschieden bemessen ist – selbständige Kreise bilden, in denen die städtische Kommunalverwaltung zugleich die Geschäfte der Kreisverwaltung zu besorgen hat, hat durch die Zunahme der Bevölkerung eine immer wachsende Bedeutung für die Gesamtverwaltung des Staates gewonnen. Jede der 12 preußischen Provinzen zählt heute eine größere Anzahl von solchen „kreisfreien“ Städten, von „Stadtkreisen“. Das wohlverständliche Bestreben der Städte, ihrer Verwaltung die breitere Grundlage eines größeren Gebietes zu geben, das zusammentraf mit verwaltungstechnischen Notwendigkeiten, insbesondere für Zwecke der Polizeiverwaltung, hat zu zahlreichen Eingemeindungen in allen Teilen der Monarchie Veranlassung gegeben; man darf behaupten, daß die Frage der notwendigen oder wenigstens zweckmäßigen Eingemeindungen ein Problem des allgemeinen Verwaltungsrechtes geworden ist. Zurzeit erfolgen diese Eingemeindungen durch Einzelgesetze; ob es sich empfehlen würde, allgemein gesetzliche Normativbestimmungen hierüber zu erlassen, werden Regierung und Volksvertretung erwägen müssen.

6. Polizeiverwaltung.

Hinsichtlich der Organisation der Polizeiverwaltung ist seit 1900 eine Änderung dahin erfolgt, daß in Celle, Göttingen, Marburg die aus vorpreußischer Zeit bestehende staatliche Polizeiverwaltung als nicht erforderlich aufgehoben wurde und an deren Stelle städtische Polizeiverwaltung trat. Dagegen wurde andrerseits staatliche Polizeiverwaltung eingerichtet in den schwierigen Industriebezirken Essen und Gelsenkirchen. Die Grundlage hierfür bietet ein Gesetz von 1911, das in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg, Münster die Übertragung der Sicherheitspolizei an Staatsorgane auch für solche Orte gestattet, an welchen die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für Einrichtung staatlicher Polizei nicht gegeben sind. Auch auf den Regierungsbezirk Oppeln wurde dieser Grundsatz übertragen und noch auf die Gesundheits-, einschließlich der Veterinärpolizei ausgedehnt.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 175. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/191&oldid=- (Version vom 4.8.2020)