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der verschiedensten Art, in der Schaffung weitverzweigter Gemeindebetriebe zu einem derartigen Aufschwunge kommen können, wie ihn die letzten Jahrzehnte in Deutschland gesehen haben. Kaum eine Stadt, selbst unter den kleinsten und entlegensten, in welcher die Segnungen der Gesamtentwickelung des Vaterlandes, des wachsenden Wohlstandes, der stetigen Arbeit an der Verbesserung der Grundlagen für das Vorwärtskommen aller Berufsstände nicht irgendwie merkbar zu Tage getreten wären. –

Entwickelung der Selbstverwaltung als Organisationsform.

Dies vorausgeschickt, mag nunmehr zunächst die Entwickelung der Selbstverwaltung als Organisationsform näherer Betrachtung unterworfen werden.

Eine gesetzliche Veränderung ihrer wesentlichsten Grundlage: der weitestgehenden Durchdringung amtlich-obrigkeitlicher Verwaltung mit der ehrenamtlichen Tätigkeit aller zu gemeinnütziger Mitarbeit bereiten Bürger einer Gemeinde zwecks selbständiger Erledigung aller nicht der Staatsverwaltung besonders vorbehaltenen Gemeindeaufgaben, hat während des letzten Vierteljahrhunderts ebensowenig wie während des ganzen letzten Jahrhunderts stattgefunden. Die von Anfang an in Deutschland hauptsächlich vertretenen beiden Selbstverwaltungsformen bestehen noch heute im Wesentlichen unverändert fort. Die sogenannte Kollegial-Verfassung – mit ihrem Magistrat (Rat, Senat, Stadtrat) und Stadtverordneten-Versammlung, oder Magistrat und Gemeinde-Ausschuß, oder Gemeinderat- und Bürgerausschuß, die teils als Verwaltungskörper und Kontrollorgan, teils auch als gemeinsam wirkende Verwaltungskörperschaften tätig sind – und andererseits die an napoleonische Vorbilder angelehnte sogenannte Bürgermeisterei-Verfassung – mit dem Bürgermeister und seinen Beigeordneten als Verwaltern und den unter dem Vorsitz des Bürgermeisters als Kontrollorgan tätigen Stadtverordneten. – Die Frage, welche dieser beiden Formen den Vorzug verdient, wird sich einwandfrei schwer entscheiden lassen. Scheint die Kollegial-Verfassung den unter ihr Wirkenden vielleicht den Gedanken des Ehrenamtes und die Zweiteilung von „Verwaltung“ und „unabhängiger öffentlicher Kontrolle“ schärfer zu betonen, so dürfen die Anhänger der Bürgermeisterei-Verfassung hinwiederum auf ihre größere Einfachheit und dadurch Beweglichkeit hinweisen. Ihre Aufgaben hat die Selbstverwaltung, wie die Erfahrung lehrt, auch unter den immer vielgestaltigeren Verhältnissen der letzten Jahrzehnte, in der einen wie der anderen Form bisher zu erfüllen vermocht.

Anwachsen der Verwaltungskollegien.

Freilich kann nicht geleugnet werden, daß dabei je verzweigter ihre Aufgaben wurden, auch für die Selbstverwaltung, ebenso wie für den Staat, allerlei neue organisatorische Fragen und Bedenken aufgetaucht sind. In der Verwaltungsinstanz mußte mit der vermehrten Bedeutung, sei es der technischen, sei es anderer Spezial-Verwaltungsgebiete, die Zahl der besonders vorgebildeten beamteten Mitglieder naturgemäß fast überall vermehrt werden. Zu ihren auch früher schon vorhandenen Stadtkämmerern und -Syndicis-Schulräten und -Bauräten sah man besondere

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/208&oldid=- (Version vom 4.8.2020)