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Die Berechnung eiues P.orto für die Zurücksendung sindet dagegen nicht statt.

Nachznsendende Briese mit Einzahlungen nnterliegen nach den allge.^ meinen Bestimmungen der Tare vom nrsprünglichen Abgabsorte bis zum nenen Besiimmnugsorte.

ad Art. 66. Adreßbriefe, welche das portofreie Gewicht von einem Lothe übersteigen, sind als besondere Fahrpoftfendungen zu behandeln und als solche mit der für jede einzelne Beförderungsstrecke nach der Entsernung treffenden Minimalere des Vereins-Fahrposi-Tarifs zu belegen.

Die durch die Ausschreibe vom 20. Febrnar 1851 (V.-Bl. Nr. 11. S. 73 .e.) über die Tarbehandlung der Adreßbriefe nach nur aus den Postvereinsstaaten gegebenen Vorschristen treten damit anßer Wirksamkeit.

ad Art. 71. Die in dem Absatze 3 und 4 des neben angezogenen Artikels enthaltenen Bestimmungen kommen bei Versendungen aus Bayern e nach den Postvereinsstaaten vorerst noch nicht znr Anwendung,^ sondern hat die bisherige Erpeditionsweise bis aus Weiteres zu bestehen.

Alle übrigen durch vorstehende Jnstrnktion nicht ausdrücklich modisi- eirteu Bestimmungen der Vollzngs-Anweisungen zu den Anschlnßverträgen mit den einzelnen Postvereinsverwaltungen bleiben nnverändert in Krast.

München den 30. Juni 1852.

General^Direktion der königl. Verkehrs-Anstalten. Nr. 11291.

Ber^rdn.^ n. Anz.-Bl. für die k. b. Berkehrs-Ansi.luen d. 1852. S. 28.^-300.

^. Erster Nachtrag zu dem revidirten ^ostvereins- Vertrage vom 5. Dezember 1851.

Auf der zweiten dentschen Poft-Eonferenz find die nnterzeichneten Bevollmächtigten, nnter Vorbehalt der Ratisieation, über folgenden Nach- trag zu dem revidirten Poftvereins- Vertrage vom 5. Dezember l85l übereingekommen.

....

Aenßere^Beschaffenheit und Behandlung der Poftfendungen.

Art. 1. Jn Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Poftfendungen bei der Anf- und Abgabe und bei der Weiterfpedition gelten für den internationalen Poftverkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen.

Münzwährung, refpeetive Saldirnug. Art. 2. Die Saldirung der Abrechnungen im Wechfelverkehre der Vereins ^Poftverwaltungen (Art. 9 des revidirten Vereinsvertrages) ge^ schieht, foferne nicht anderweitige Verständigung besieht, in der Landes- münze derjenigen Posiverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 557. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1001&oldid=- (Version vom 31.7.2018)