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Behaudlung der Nachuähme-Seudungen.

^. 34. Denjeuigen Seudungen, auf welchen eine Nachnahme (eiu Postvorschuß) hastet, sind am Abgabeorte Rückscheine nach untenstehenden. Formulare beiznfügen, welche von der Abgabe- Postanstalt nach der Eiu- lösung des Vorschusses ohne Verzug, oder im Falle der Nichteinlösung, spätestens nach vierzehn Tagen zngleich mit der nicht eingelösten Sendung nach dem ^Abgabeort mit dem Vermerke über die ersolgte ober nicht erfolgte Einlösung znrückZnsenden sind.

Bei längerem Ansbleiben des Rückscheines hat die Postanstalt mn Abgabeorte ihrer vorgesetzten Postbehörde behnss der Adstellung der Un- regelmäßigkeit Anzeige zu erstauen.

Formulare

(Vorderseite.) ^ü.ese.heln über ^^rs^^e^en^nd^

Post zn^ wolle hierunter

bemerken ob d mit der heutigen Post dahiu abgeheude an

in , woraus Postvorschnß

hasteu, eiugelöset wordeu ist, oder nicht.^

den teu 18

^ost^

^ie obeu erwähute Vorschuß-Seudung ist am ten hier eingegangen und eingelöset worden.

den ten l8

(Rückseite.) ^ors.^u^^ucksrheiu.

uach

Bezeichnung der Fahrpost-Sendungen ^. 35. Alle mit einem Begleitbriese versehenen Fahrpost-Senvungen sind bei der Anfgabe-Postanstau mit dem Ortsnamen und mu einer ^lnf^ gabennmer dentlich zu bezeichuen

Der Name des Ausgabeortes und die Ansgabenumer sind als Merk.uate der Sendung, während ihres ganzen Transportes dnrch das Vereiungebiet nnverändert beibehalten. und haben in allen Karten zu erscheinen^ in

welche die Sendungen in1 ^anse ihrer Vesörderung einzutragen ssuv^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 572. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1016&oldid=- (Version vom 31.7.2018)