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1851

gelangen, sowohl den oberen Zollbehörden, als den Zollämtern in den gemeiuschastlicheu Wechselstationen stets die rechtzeitige Miuheilung zu macheu.

Die Anfenthaltszeit der Züge in den Orten, wo Zoll-Amtshandlungen ftattssnden, mnß in einer solchen Daner bemessen werden, daß deren vor- schristsmäßiger Vollzng möglich ist.

Die Verbindlichkeiten der Bahnanstalten sind von denselben, gegen- über einem jeden der beiderländigen Zoll -Organe, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit zu erfüllen.

Art. 97. Die bayerische Regierung ertheilt ihre Zustimmung znr Vorkeyrung, daß die Verschlnßanlegung an die nach Oesterteich eingehen- den Packwagen schon an bayerischen, der bezüglichen Grenze nahe liegenden und nach dem Bedürsnisse des Eisenbahnbetriebes zu bestimmenden Sta- tionen dnrch daselbst zu errichtende k. k. österreichische Anweis- und Stel- lungsämter, welchen österreichische Wach -Angestellte beigegeben werden, erfolge, und daß sonach der Grenzübertritt und die Fahrt nach den Wechselstationen aus österreichischem Gebiete aus verschlossene Wagen be- schränkt werde.

Die bayerische Regierung verpflichtet sich, für die erwähnten öster- reichischen Geschästsämter in den Stationsgebänden, die es betrifft, eine nnmutelbar an der Bahnlinie gelegene angemessene Unterknnst unentgeltlich zu beschaffen.

Art. 98. Eingangssrachtgüter (mit Einschlnß der Eilgüter, welche auf der Eisenbahn in Salzbnrg oder Kufstein aulangen und für Orte bestimmt sind, an oder zwischen denen und der bezüglichen gemeinschast- liehen Wechselstation ein znr vollständigen Absertigung ermächtigtes Zoll- amt ssch bessndet) genießen die Begünstigung, daß sie in der gedachten gemeinschaftlichen Wechselstation keiner zollamtlichen Untersnchung nnter- zogen werden, sondern nur dem Ansageversahren nnterliegen, und aus Gruud der sammt den übrigen Papieren übernommenen Ladungsverzeich- nisse in besondern Wagen oder Wageuabtheilungen nnter amtlicher Ver- schließnug und Begleitung an das Zollamt in oder vor dem Orte der Bestimmung augewiesen werden.

Die gemeinschastliche Wechselstation (Salzburg, Knsstein) ist in Be- ziehung aus solche Waaren als Ansageposten und erst das Amt, welches die ordentliche Amtshandlung vornimmt, als Eingangszollamt zu betrachten. Diese Begünstigung erstreckt sich bis Jnnsbrnck und Brnck an der Mnr österreichischer Seits, bis München und Angsbnrg bayerischer Seits, an welchen Orten jedensalls die nach Art der Bestimmung der Waare vor- gezeichnete gewöhnliche Amtshandlung (Absertigung der Waare) einzn- treten hat.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 629. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1073&oldid=- (Version vom 31.7.2018)