Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1089

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1887

Gepä^s-^rpeditio.t eingeliefert fft, kann nicht zugesichert werden. Die ^äckfracht muß sosort bei Vermeidung des Nachtheils, daß die Besör- dernug ..nterbletbt, berichtigt werden.

1^. 27. Kleiue tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden dadurch nicht beläsugt werden, von den Reisenden in den Wagen muge- fichrt werden. soferu Zoll- und Steuer-Vorschristeu solches gestauen.

Für die in den Personenwagen mitgenommenen Gegenstände werden keine Gepäckscheiue ausgegeben d sie sind von den Reisenden selbst zu be- aufsschtigen und es wird dafür keine Gewähr geleistet. Das Gewicht dieses kleinen Gepäcks darf 10 Pfund nicht übersteigen.

1^. 28. Gegen Einlieserung des Gepäcks, wobei die Vorzeigung des Fahrbillets verlangt werden kann, erhält der Reisende einen Gepäckschein. Dem Jnhaber dieses Scheins, dessen Legitimation die Verwaltung zu prüfeu nicht verpachtet ist, wird das Gepäck nur gegen Rückgabe des Scheins, welche die Bahnverwaltung vor jedem weiteren Ansprnche besreit, ansgeliesert.

Der Jnhaber des Gepäckes kann, salls er nach Anknnst am Besiim- nnmgsorte die sosortige Anslieserung des Gepäcks nicht erwarten will, dasselbe innerhalb 24 Standen nach der Anknnst in bestimmten Erpedi- uonsftnnden gegen Rückgabe des Scheins in der Gepäckerpedition absor- dern oder abfordern lassen. Wird das Gepäck innerhalb 24 Standen nicht abgeholt, so ist für jedes Stück per Tag 6 Kreuzer Lagergeld zu entrichten

Ju Ermanglung des Gepäckscheins ist die Verwaltung zur Anshän- digung des Gepäckes nur nach vollständigem Nachweis der Empsangs- berechtige gegen Anstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpachtet.

1^. 21^. Die Effenbahnverwauung hastet von dem Zeitpnnkte der Aushäudigung des Gepäckscheines ab für die richuge und unbeschädigte Ablieferung der Geldstücke uach folgenden Gruudfätzen:

a. Für ein Gepäckstück, welches verloren oder gauz veruichtet ist, wird eine Eutschädigung von einem Thaler oder 1 ss. 45 kr. süddeutscher Währung für jedes Psuud des Gewichtes geleistet.

b. Für Beschädig ungen wird nur dann Enfschädigung gewährt, wenn solche an dem Gepäckstücke bei der Rückgabe änßerlich erkenn- bar stnd. Die zu vergütende Beschädigung des Jnhaltes muß mu der änßeren Berletzung in ersichtlichem Znsammenhange stehen. Jn diesem Faue wird der wirklich erliuene. Schaden vergütet,

jedoch bei nicht spezieller höherer Versichere uiemals mehr als ein Thaler oder 1 ss. 45 kr. für das Psuud, uach Abzug des Gew.chts des unversehrten Juhaltes des Gepäckstücks.

^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 645. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1089&oldid=- (Version vom 31.7.2018)