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1875

Die Zn.la.^m.g von B^si.tmmungen, welche von den Prineipien des Vereines abweichen, dars nur mu Genehmigung sämmtlicher Vereins^ Regierungen stattsinden.

Vereins^- Eorrefpondenz.

Art. 2. Deu Vereins-Besummungen ist nur diejeuige telegraphische Eorrespondenz uuterworseu, von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereins-Verwaltungen berührt werden.

Die Bestimmungen für die Eorrespondenz. welche nur die Linien Einer Vereins-Verwaltung berühren, bleiben jeder Regierung überlassen.

. Die von nicht vereinsländischen Nationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische Eorrespondenz ist, falls sie die Linien mehrerer Vereinsverwaltungen berührt, rücksichtlich der Besörderung im Bereich des Vereins so zu behandeln, als wäre sie an dem Pnnue, wo sie die Vereinslinien zuerst berührt, ausgegeben, oder nach dem Pnnkte, wo sie die Vereinslinien verläßt, bestimmt.

Das Bestehen einer Lücke aus Verzinsungen oder die streckenweise Benntzung ausländischer Telegraphenlinien benimmt einer Depesche, welche die Linien mehrerer Verei.ns-Verwauungen berührt, nicht den Eharauer einer ^ereinsdepesche.

^ ^ Direkte Besörderung.

Art. 3. Jede Depesche muß von der Ansgabe- bis znr Adreßstation soviel wie möglich ohne Umtelegraphirung besördert werden.

Um biesen Zweck möglichst vollständig zu erreichen^ sind aus allen ^ .Stationen die vereinbarten Apparate und Schriftzeichen anznwenden.

Znr Sicherung regelmäßiger Beförderung der Vereins-Eorrespondenz werden nach näherer Verständigung der betheuigten Verwaltungen zwischen den Stationen der verschiedenen Staaten besondere Leuungen mit über- ernstim.^enber und dem Bedürsniß entsprechender Anzahl Drähte nnter- halten, d.e yorzngsweffe nur für den Vereinsverkehr zu benützen und die bei rnhender Vereins-^orrespondenz für diese offen zu halten sind.

Die Besörderung der Vereins-Eorrespondenz soll für gewöhnlich aus dem der Meilehzahl nach kürzesten Wege geschehen, es sei denn, daß mu ^Rü^sicht auf den Andrang der Depeschen und die vorhandenen Verbin- dangen aus einem längeren Wege eine schnellere Uebereinknnft zu ern^tr- ten stehe.

Gegenseitige Mittheilungen. Art. 4. Die Mitglieder des Vereines werden sich gegenseitig alle d^u ^eu^phendienst betreffenden nenen Einrichtungen u^d Vervollkomm- nungen mucheilen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 653. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1097&oldid=- (Version vom 31.7.2018)