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bis zu dem Bestimmungsorte oder bis zu der, .. diesem am uächsieu gele- genen Teleraphen-^tatiou .geschehe, so ersolg.t ^bie der änßersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten^Tele-^ graphen- Station .entweder durch die Post, durch Estafetten oder dnrch Expreßboten.. ^

Anch können in den geeigneten Fällen nnb wo solches ausdrücklich zngel^ssen ist^ die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen nach den hierüber er.theil- ten speeiellen Vorschriften znr Weiterbeförderung benützt werden. Findet die Adreßstation aber, daß die Depesche voranssichtlich dnrch die Post oder Boten schneller äks dnrch den ^

werden kann, so wird sieohne Rücksicht aus die. eingezahlten. Gebühren die Uebermiuelung durch die Post oder durch ^preßhoten veranlassen.

Ersordernisse der zu beordernden Depeschen. ^. 6. Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen, welche ssch dnrch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein nnb darfweder^ungewöhn- liche Wortbildungen noch dem Sprachgehrauche zuwiderlanfenheZufcr.mmen- ziehungen und Abkürzungen, noch auch Rafnren enthasten. Obenan mnß die Adreße ftehen mit der etwaigen Angahe über die Art der Weiterbe- förderung der Depesche, dann der Text und am Schlnßebie Unterschritt des Absenders mit der etwaigen Beg^lanbigung folgen. Die Ahresse mnß den Empfänger hnd den Bestimmungsort so dentlich bezeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die Folgen ungenaner Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträg- liche Vervollständigung ver Adresse nur gegen Ansgabe und Bezahlung einer nenen Depesche beansprnchen.

^ Es ist dem Absender einer Depesche gestauet, seiner Unterschrift^ eine beliebige Beglanbigung beisügen zu lassen.

Gattungen der Depeschen. ^. 7. Die Depeschen zerfallen r^cksichuich^ ihrer Behandlung in solgende Gattungen: ^ .

L Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von bea.^^aatsober- hanpte und den Regierungsorganen der be^n Vereine Angehörigen Staaten ansgeyen oder welchen die Bevorzugung der. Staatsde- peschen anderweitig vertragsmäßig eingeränmt worden ist. Ile Dienstdepeschen.

IlIe Privatdepeschen. ^ ^ ^

Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen ^

t^. 8. Staats^Depeschen k.önnen in beuebiger Sprache, a.tch^chiffrirt aufgegeben werden. ^ ^ ^ ^ ^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 662. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1106&oldid=- (Version vom 31.7.2018)