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worden ist, so werden die etwaigen Mehrkosten von derjenigen Verwalte ung getragen, welche den andern Weg benützt hat.

Die Rückantwort wird von derjenigen Verwauung, welche dieselbe abgesandt hat, stets wie eine gewöhnliche Depesche in Rechnung gestellt. Zn dem Ende muß^ die A.nfgabe-Verwaltnug, welche die voranS bez.chuen Gebühren erhoben hat, den ganzen Betrag an diejenige Verwaltung ver^ güten, von welcher die Abfenbung der Rückantwort erfolgt.

Die Rückantwort muß stets durch die Worte eingeleitet werden. bezahlte Antwort auf Nr. .... .

Diese Einleitung bleibt bei Ermittelung der Wortzahl anßer Betracht^

Eine Rückantwort, deren Anssieserung nicht innerhalb acht Tagen, vom Tage der Ansgabe der ersten Depesche an gerechnet, ersolgt, wird bei der Adreßstation dieser Depesche nicht als Rückantwort behandelt.

Wenn die Rückantwort nicht innerhalb zehn Tagen eintrifft, oder wenn der Antwortgeber, wegen Ueberschreitung der Wortzahl, die Ant- wortsdepesche selbst bezahlt hat, so kann der Absender der ersten Depesche die hinterlegte Rückantwort^ Gebühr, gegen Abzng einer von jeder Ver- waltung sestznsetzenden Rechnungs-Gebühr, welche der Anfgabeftation zu Theil wirb, znrücksordern.

Für die Abforderung der Rückantwort- Gebühr wird ein Zeitranm von fünf Tagen über die vorangegebene Frist von zehn Tagen hinans bewilligt d nach Ablanf dieser Zeit versällt die gesammte hinterlegte Ge- bühr der Ansgabe-Verwaltung.

Der Absender einer Depesche kann darin das Verlangen der Znrück- telegraphirung oder der Empsangs-Anzetge Seitens der Adreßstauon oder des Adressaten selbst ansdrücken.

Die Gebühren für die Znrücktelegraphirung betragen ebeuso viel,. als die Gebühreu für die Depesche selbst. Die Gebühren für die Empsangs- Anzeige bestimmen sich nach der Wortzahl, welche der Absender dazn aussetzt.

Diese Gebühren werben, wie die Gebühren für voransb^ahlte Rück^ antworten, erhoben und verrechnet.

Die Eigennamen nnb die Bnchstaben- und Ziffer- Gruppen .oerdeu von Amtswegen von Stauou zu Station ohne Erhöhung des Gebühreu- Betrages eoua.uouirt. Dieses Bewahren hat insbesondere bei chifsrirteu Staatsdepeschen Anweudung zu finden.

Art. .21. Die Veförde.rung der Depescheu findet in der Reihen- folge ihrer Anssieserung dnrch den Abseuder, oder ihrer Auknuft auf den Zwischen- oder Endstauonen statt, wobei jedoch hiusschuich der Priorität solgende Regelu znr Anwendung kommen:

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 681. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1125&oldid=- (Version vom 31.7.2018)