Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/113

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Verhütung der Forstfrevel iu deu Gräuzwalduugeu gegeufeitig zu treffen, so erklären beide Regieruugeu Folgeudes:

1. ^s verpachtet sich sowohl die köuiglich bayerische als die köuiglich .^rtembergische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in deu Waldungen des andern Gebietes verübt haben möchten, sobald sie ^ davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zn nntersnchen nnd zn bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestrast werdeu würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigeuthums mög^ lichst mitzuwirken, sollen die wechselseitigen verpachteten Forste und Polizeibeamten besngt sein, in den Fällen der Waldfrevel Hanssnchnngen im Gebiete des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Tyäter anshält ober der gefrevelte Gegenstand besinden dürste, zu veranlassen. Dieselben haben sich zn dem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zn senden, nnd diesen znr Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart ansznsordern.

3.. Bei diesen Hanssnchnngen mnß der Ortsvorstand, ohne sür seine Mitwirknng eine Belohnnng in Ansprnch nehmen zu können, sogleich ein Protokoll ausnehmen , nnd ein Exemplar dem requirirenden Beamten ein- händigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde über- senden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrase.

Jst die Person des Frevlers dem Forst- oder Polizeibeamten bekannt^ n.rd kann somit breselbe dnrch ihn eonstat.rt werden, fo sindet eine Verhaftung nicht Statt. Jm entgegengesetzten Falle ist der Forst- oder Polizeibeamte berechtigt, den Frevler, wenn es ohne gewalttätige Anftritte geschehen kann, zn arretiren nnd an die nächstgelegene Ortsbe^ hörde znr Eonstatirnng seiner Person abznsühren, anch kann er zn letzterem Vehnfe dessen Spnr, so weit es ihm möglich ist, verfolgen. Mißlingt das eine oder das andere, so ist die Jndividnalität allenfalls durch Zeugeu herzustellen.

5. Für die Eonstatirnng eines Forstsrevels, welcher von dem Ange- hörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates begangen worden,. soll den Protokollen nnd Abschätznngen, welche von den eompe- tenten verpachteten Forsi- oder Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevel^ aufgenommen werden, jener Glanbe vou der zur Aburtheilung geeigneten Stelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen.^

Die Einziehnng des Betrags der Strase nnd der etwa stattge- habten Untersnchnngskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt, uud iu welchem das Erkeuutuiß stattge- sunden hat,. und nnr der Betrag des Schadenersatzes nnd der Anzeige-



Empfohlene Zitierweise:

Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 113. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/113&oldid=1494645 (Version vom 26.02.2011)