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Jnstrnktton

über die internauonale telegraphische Eorrespondenz.

1) Jede Depesche muß so .neu thuulich direkt von der Aufgabe- ftauou zur Adreßstatiou befördert werden.

Wenn jedoch die Adreßstatiou aus irgeud eiuem Gruude sich nicht in der Lage bestndet,. eine angekündigte Depesche von der Ausgabestauon direkt zu empsangen, so ist jede dazwischeu liegeude Statiou verpssichtet, die Depesche aus dießsälligen Aurus zu überuehmeu.

2) Bei der Besörderung einer an zwei oder mehrere Empfänger abrefsirten Depesche muß , bevor der Tert telegraphtrt wird , die Auzahl der Adresseu augezeigt werden.

Jede Ausfertigung darf nur mu der Adresse derjenigen Perfon ver- s^hen werden, für welche felbige bestimmt ist, wosern nicht der Absender das Gegentheil verlangt hat.

3) Jede voransbezahlte Rüc.^ntwort mnß aus dem Wege befördert werden, für welchen die Gebühren bezahlt worden ssnd, es sei benn, daß die Verbindung auf diesem Wege unterbrochen wäre.

Der Uebermiulung einer Rückantwort mnß die dienstliche Ankündig- ung voransgehen: "Antwort aus Nr. ......

4) Die Telegraphenstauon, welche aus telegraphischem Wege znr Nichtbestellung einer srüher empsangenen Depesche angefordert wird, mnß der Ansgabesiation mittelst Dieustdepesche auzeigen, rvelche Folge sse der Aufforderung gegebeu hat.

5) Wird die Kommuuikatiou aus einer Linie von einiger Wichtigkeit nnterbrochen, so hat die betreffende Station hievon den bedentendern Stauonen, mu denen sse in Verbindung sieht, mutelst Dienstdepesche Nachricht zu geben. Jn gleicher Weise hat dieselbe von der erfolgten Wiederherstellung der Verbindung Mutheilung zu machen.

6) Jm interuauonalen Verkehre werden die eontrahirenden Regier- ungen den Morseschen Apparat und diejenigen Zeichen anwenden lassen, welche die der gegenwärtigen Jnstruktiou beigesügte Tabelle ergibt.

7) Jede Eorrespondeuz zwischeu zwei Telegraphen^ Stationen wird dnrch das Zeichen des Anrnss eingeleitet. Die angeruseue Station muß daraus uuverzüguch antworten, indem sse sich nennt, und saus sie an der Ansnahme der Depesche gehindert ist, das Zeichen des Wartens, gefolgt von einer ^ahl, welche die wahrscheinliche Daner des Wartens bedentet, gibt.

Ueberschreiter die voraussichtlich uöthige Wartezeit 10 Minnten, so mnß der Grnnd der Anfforderung zum Warten angegeben werden.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 686. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1130&oldid=- (Version vom 31.7.2018)