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und hinterher nötigenfalls das Fehlende mutelsi dienstlicher Depesche von der Anfgabe-Stauon eingefordert werden.

11) ^Der oben nnter 9 näher bezeichneten Einleitung folgen nach^ einander die Adresse, der Tert und die Unterschrist der Depesche und ant Ende das Zeichen für den Schlnße nach Anknnst des Letzteren gibt die Anfnahme- Station entweder das Zeichen verstanden, oder eintretenden Falles nicht verstanden, (das Fragezeichen). .

Wenn der telegraphirende Beamte wahrnimmt, daß er sich versehen hat, so mnß er die Telegraphirung dnrch das Zeichen für Jrrthnnr nnterbrechen, das letzte telegraphirte Wort wiederholen und von da^an den richtigen Tert weitergeben.

Ebenso hat der die Depesche abnehmende Beamte, wenn er aus ein unverständliches Wort stößt, die Telegraphirung dnrch dasselbe Zeichen zu nnterbrechen, das letzte verstandene Wort zu wiederholen und diesem das Fragezeicheu solgen zu lasten. Der eorrespondirende Beamte mnß als- dann die Telegraphirung von dem bezeichneten Worte ab wieder ausueh- men und sich bemühen. die Zeichen so dentlich als möglich zu geben.

12) Sobald die Telegraphirung der Depesche beendet ist. hat der ans- nehmende Beamte die Anzahl der telegraphirten Worte mit der Zahl der vorher angekündigten Worte zu dergleichen und, salls dabei sich eine Dis- ferenz ergibt, den eorrespondirenden Beamten davon zu benachrichtigen. Hat der letztere nur bei der Anzahl der Wortzahl sich geirrt, so antwortet er ^achnis^ (richtig)^ wo nicht, so wiederholt er die Ansangsbnchstaben eines jeden Wortes bis zu der sehlerhasten Stelle. welche dann berichtigt wird,

Diesen besondern Fall ansgenommen, ist es untersagt, bei der Tele- graphirung des Tertes einer Depesche sich irgend einer Abkürzung zu bedienen, oder diesen Tert in irgend einer Art zu verändern. Eine jede Depesche mnß vielmehr so, wie sie der Absender niedergeschrieben hat. und aus Grnnd seiner eigenen Niederschrist. übermittelt werden.

Die Anzahl der von der Anfgabe^Station angekündigten Worte dient znr Grnndlage für Anwendung der Tare in den internationalen Abrech- nungen mit Ansnahme des Falles. wo diese Zahl im Einverständniß mit der Anfnahme-Station berichtigt worden ist.

Bei Zahlenangaben. welche in stanzöstscher Sprache mit Buchstaben niedergeschrieben sind. dars eine Znsammenziehung mehrerer Worte in ein Wort niemals stattstnden.

13) Nach erfolgter Prüsung der Richugkeit der Wortzählung hat der abnehmende Beamte sogleich die Eigennamen, die Zahlen (mit Ans- nahme der Jahreszahl), die zweiselhasten oder wenig bekannten und die- jenigen Worte, welche hanptsächuch den Sinn der Depesche darstellt,

znrückzntelegraphiren.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 688. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1132&oldid=- (Version vom 31.7.2018)