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Angeber und gleiche Abschrift seiner vorgesetzten Behörde zuzusenden, beides bei einer Strafe von 1-5 fl.

8. Gegenwärtige Uebereinkunft soll in den beiderseitigen Landen öffentlich bekannt gemacht werben und sonach in Kraft und Wirksamkeit treten.

Würzburg und Meiningen den 27. Jnni 1829.

Königlich bayerische Regierung
Herzoglich Sächsische Meiniugen'sche
des Unter-Mainkreises.
Landes-Regierung.
Kammer des Innern.
Verwaltuugs-Senat.
(L.S.)
(L.S.)

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1830. Nr. 20. S. 795-798.


5.Nachtrag zu vorstehender Uebereinkunft.

Nachdem die am 27. Juni 1829 zwischen der Regierung des Unter- Mainkreises und der herzoglich Sachsen-Meiningischen Landesregierung über die Verhütung der Forstfrevel in den Gränzwaldungen abgeschlossene Uebereinkunft (Reg.-Bl. v. 5. Juni 1830. Stück XX. S. 795-798) auch auf die Landesgränze zwischen dem Ober-Mainkreise und dem Herzogthum Sachsen-Meiningen ausgedehnt worden ist, so wird solches durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

München den 12. Februar 1832. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1832 Nr. 9. S. 171-172.


6. Uebereinkunft zwischen der königlich bayerischen und großherzoglich badischen Regierung wegen Verhütung der Forstfrevel.

Nachdem die königlich bayerische Regierung mit der großherzoglich badischen Regierung übereingekommen ist, wirksame Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Gränzwaldungen gegenseitig zu treffen, so erklären beide Regierungen Folgendes:

1. Es verpflichtet sich sowohl die königl. bayerische als die großherzogl. badische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebietes verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

2. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst mitzuwirken, sollen die wechselseitigen gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten befugt sein, in den Fällen der Waldfrevel Haussuchungen

im Gebiet des audern Staates, wenn sich dort der angegebene

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/116&oldid=- (Version vom 27.12.2016)