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ein .Bedürfntß sich ergibt. Es sollen 210 Viertelgnldensiücke ein Psnnd seinen Silbers enthalten.

Art. 5. Das Mischungs- Verhältniß der Zweignlden. Gnlden und Halbgnlden wird aus 900 Tansendtheile Silber und 100 Tanfendtheue Kupfer, der Viertelgnlden aus 520 Tansendtheile Silber und 480 Tan- senhtheile Knpser sestgesetzt.

Die .Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalt bei den Zweignlden, Gnlden und Halbgniden nicht mehr als 3 Tanfendtheue. bei den Viertelgnlden nicht meyr als 5 Tanfendtheue, im Gewichte aber bei dem einzelnen Zweignldenstücke nicht mehr als 3 Tanfendtheile feinen Gewichts, bei dem einzelnen Gnldenstücke nicht mehr als 5 Tanfendtheile fernen Gewichts, bei dem einzelnen Halbgnldenftücke^ nicbt mehr als 7 Tan- fendtheile fernen Gewichts und bei dem einzelnen Viertelgn.ldenstücke nicht mehr als 10 Tanfendtheile feinen Gewichts betragen. nnbeschadet der jeder Münzstätte obliegenden allgemeinen Verpflichtung für die möglichst genane Emhaltung des Münzfnßes Sorge zu tragen.

Der Dnrchmeffer wird für das zweigttldeustück ^f ^ fü^ ba^ Gnlbenstück auf 30. für das Halbgnldenftück auf 24 und für das Viertel- gnldenstück auf 22 Millimeter festgesetzt.

Art. 6. Der Aoers dieser Münzen (Art. 3. n. 4.) zeigt das Bild- niß des Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frank- fnrt das Wappen derfelben.

Der Revers enthält bei dem Zweignldenstücke das betreffende Lan- deswappen. über demfelben die Wertysbezeichnung "zwei Gulden" und nnter demfelben die Jahreszahl^ bei der freieu Stadt Frankfnrt aber die Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlanb.

Der Revers des Gnlden-. Halbgnlden- und Viertelgutdenstückes ent- hält nach einerlei Zeichnung die Angabe des Werthes der Münze nebst der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlanb.

Der Rand ift bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten Stäbchen auf beiden Seiten.

Art. 7. Die vertragenden Staaten machen fich verbindlich, ihre eigenen groben Subermünzen. wenn diefelben in Folge längerer Eiren- lation und Abnützung eine erhebliche Vermindernd des ihnen nrfprünglich znkommenden Metallwerthes erlitten haben. zum Einschmelzen einznziehen und dergleichen abgenntzte Stücke auch dann. wenn das Gepräge nndentlich geworden. stets für voll zu demjenigen Werthe. zu welchem sie in Unlans gesetzt stnd. bei allen ihren Kasten anznnehmen.

Als die Abnützungsgrenze. bei deren Ueberschrettung die Einziehung der Münzen zu erfolgen bat. wird ein Mindergewicht für die zweigttldeu

von 11^ Prozent. für die Gnlden von 2 Prozent, für die Halbgnlden

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 727. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1171&oldid=- (Version vom 31.7.2018)