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6.

Bestimmung des Abzugs-Quantums zwischen Frankreich und Bayern auf 5 Procent.

Erbieten männiglich Unsern Gruß und Gnad bevor:

Was Wir mit des Allerchristlichsten Königs in Frankreich Majestät bereits unterm 14. August ejusd. sowohl wegen Aufhebung des Juris Albinaii als reciprozirlicher Gleichheits-Beobachtung zwischen Unseren, und den königlich französischen Landen in Betreff der Nachsteuer- und Abzugsgelder für eine Convention geschlossen haben, das ist aus Unserm General-Mandat vom 4. Mens. pass. vorhin schon jedermänniglich bekannt.

Nachdem Wir Uns seithero mit Seiner Allerchristlichsten Majestät weiter dahin verstanden haben, daß obverstandenes Nachsteuer- und Abzugsgeld auf ein gewisses Quantum bestimmt, und hinfüro weder ein- noch anderseits mehr als fünf vom hundert hierinfalls genommen werden sollen; als haben Wir ein solches auch mittelst gegenwärtigen General-Mandats zu dem Ende kund machen lassen wollen, damit sich sowohl die Obrigkeiten in Einbringung obiger Gebühr, sonderbar jene, welche das Nachsteuerrecht ex Privilegio, vel Jure speciali in Unseren Landen hergebracht haben, als sonst jedermänniglich hiernach zu achten wisse.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München, den 25. Dezember 1767.

Mayr General.-Samml. d. J. 1784. Bd. I. Nr. 58. S. 44.


7. Aufhebung des Juris albinagii et detractus.

Urkunden und bekennen, daß, nachdem zwischen Seiner Allerchristlichsten Majestät, und Uns der Vertrag wegen Aufhebung des Fremdlingsrechts, Juris albinagii bereits im Jahre 1767 abgeschlossen worden, darauf aber der Anstand erwachsen ist, ob dessen Umfang sich auch auf das Abzugs- und Nachsteuer-Recht, oder des Jus detractus verbreite? Nach weiterem Benehmen derselben und wechselseitiger Erklärung die gemeinschaftliche Uebereinkunft ebenfalls beliebt worden, daß ingleichen dieses zwischen Frankreich, Churpfalz und der Herzogtümer Neuburg und Sulzbach, Gülich und Berg abgestellt, mithin beiderseitige Unterthanen, die aus einem Gebiete, Obrigkeit und Lande, in die andere Herrschaft ziehen, oder eine Erbschaft zu gewarten haben, von dem Abzugs- oder Nachsteuergeld befreit sein, und dessen nichts von ihnen gefordert, damit aber in zulangenden Fällen sich darnach unfehlbar gerichtet, und irgend eine Schwierigkeit gemacht werde, die fernere Convention nicht allein bei allen Obergerichten ordentlich in's Register einzutragen, sondern auch

öffentlich verkündet werden solle. Welches wir daher zu Jedermanns

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/144&oldid=- (Version vom 28.12.2016)