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Titel und Eigenschaften halber behörig legitimirt haben werden. - Jedoch sollen sie in allen diesen Fällen gehalten sein, sich eben denjenigen Gesetzen, Formalitäten und Rechten gemäß zu bezeigen, welchen die eigenen und eingebornen Unterthanen Seiner Sardinischen Majestät, und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht in den beiderseitige Staaten und Provinzen, wo die Erbschaften angefallen sein werden, unterworfen seien.

Art. 4. Würden sich aber über die Giltigkeit eines Testaments oder anderer Dispositionen Streit oder Irrungen ergeben, so sollen dieselben vor den ordentlichen Richtern in Conformität der Gesetze, Landes-Ordnungen, hergebrachte und bewährte Gewohnheiten desjenigen Orts, wo die Disposition errichtet worden, unter welcher Domination der contrahirenden Theile selbiger immer gelegen sein mag, entschiede werden, dergestalt, daß, wenn besagte Verhandlungen diejeigen Formalitäten und Bedingnisse mit sich führen, welche an dem Orte ihrer Errichtung erfordert werden, solche alsdann auch in denen Staate des andern contrahirenden Theils ihre Vollgiltigkeit haben sollen, wenn auch schon daselbst dergleichen Verhandlungen mehrern Formalitäten, und ganz andern Ordnungen unterworfen wären, als in denjenigen Ländern, wo sie errichtet worden.

Art. 5. Gleichwie aber das vorzügliche Augemerk Seiner Sardinischen Majestät und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern dahin gerichtet ist, daß die Gleichheit und die vollkommene Reciprocität zwischen beiderseitigen Unterthanen zum Grunde gegenwärtiger Convetion gelegt werde, so soll dieselbe auch in Betreff des Jus, welches man unter dem Titel des Abzugs, oder unter was immer einer Benennung in den Staaten Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern in Rücksicht einer Erbschaft, oder außer Landesführung der hieraus bezogene fahrenden Habschaften und erlösten Werths aus den unbeweglichen Gütern zu erheben. pflegt, nicht minder auch im Betreff aller anderen Rechte, welche in Bayern unter dem Titel der Prioritätsverwandlung, oder wie sonst immer Namen haben, in Rücksicht der Erbschaften, welche den Unterthanen des Königs anfallen könnten, erhoben werden, dergestalt Platz finden, daß, wenn einem bayerische Unterthan in den Staaten Seiner Majestät eine Erbschaft zufallen wird, derselbe keine mehrere Begünstigung zu erfordern habe, noch zu minderen Prästationen, welche sie immer seien, gehalten sein sollen als einem Unterthan Sr. Majestät, welchem eine Erbschaft in den bayerischen Landen angefallen wäre, zugestanden werden.

Art. 6. Gegenwärtige Convention soll von dem Tage der Unterschrift an ihre volle Wirkung haben, und wird sowohl von Seiner Majestät dem Könige als von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht in Bayern ratificirt, die Ratificationen innerhalb sechs Wochen, oder wo möglich

noch eher gegen einander ausgewechselt, und innerhalb sechs Wochen nach

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/154&oldid=- (Version vom 1.5.2018)