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Art. 13. Seine Majestät der König von Bayern tritt an Seine Majestät den König von Württemberg die Herrschaft Wiesensteig ab, und verzichtet auf die Rechte, welche Allerhöchstderselbe in Ansehung der Markgrafschaft Burgau auf die Abtei Wiblingen haben, oder ansprechen könnte.

Art. 14. Seine Majestät der König von Württemberg überläßt Seiner Durchlaucht dem Großherzog von Baden die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen und Villingen mit demjenigen Theile des Gebiets dieser letztern, welcher auf der rechten Seite der Brigach liegt, desgleichen die Stadt Tuttlingen mit den auf dem rechten Donau-Ufer liegenden Zugehörden des Amtes dieses Namens.

Art. 15. Seine Durchlaucht der Großherzog von Baden tritt an Seine Majestät den König von Württemberg die Stadt und das Gebiet von Biberach mit ihren Zugehörden ab.

Art. 16. Seine Durchlaucht der Herzog von Nassau überläßt an Seine kaiserliche Hoheit den Großherzog von Berg und Cleve die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem Bezirke, die Stadt und das Amt Königswinter und das Amt Villich.

Art. 17. Seine Majestät der König von Bayern vereinigt mit seinen Staaten, und nimmt in Besitz mit allen Eigenthums- und Souveränetäts-Rechten die Stadt Nürnberg mit deren Gebieten so wie auch die deutschen Ordens-Kommenden Rohr und Waldstetten.

Art. 18. Seine Majestät der König von Württemberg vereinigt mit seinen Staaten als Souverän und eigenthümlich: die Herrschaft Wiesensteig, die Stadt Biberach, ihr Gebiet und Dependenzen, in Folge der ihm von Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Durchlaucht dem Großherzoge von Baden gemachten Abtretungen: die Stadt Waldsee, die Grafschaft Schelklingen und die Kommenden Kapfenberg oder Lauchheim und Alschhausen, mit Ausnahme der Herrschaft Achberg und Hohenfels, endlich die Abtei Villingen.

Art. 19. Seine Durchlaucht der Großherzog von Baden verbindet mit seinen Staaten, und nimmt in Besitz mit allen Hoheits- und Eigenthums-Rechten die Grafschaft Bondorf, die Städte Villingen, Breunlingen und Tuttlingen, die Bezirkstheile und Dependenzen derselben, wie sie im Artikel 14 namhaft gemacht, und von Seiner Majestät dem König von Württemberg abgetreten worden sind. Höchstderselbe nimmt als Eigenthum in Besitz: das Fürstenthum Hintersheim und alle jene Zugehörden, welche gegenwärtigem Vertrage gemäß in den Besitzungen Seiner Durchlaucht liegen. Desgleichen wird Höchstderselbe die deutschen Ordens-Kommenden Beuggen und Freyburg als vollkommenes Eigenthum besitzen.

Art. 20. Seine kaiserliche Hoheit der Großherzog von Berg soll mit vollem Eigenthum und Sonveränetät besitzen: die Stadt Deutz mit

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/198&oldid=- (Version vom 31.7.2018)