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8. Königlich Allerhöchstes Patent die Besitznahme der neuen Landestheile des Königreichs Bayern betreffend vom 3. September 1806.
 
Wir Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden König von Bayern
thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Da vermöge Art. XVII des rheinischen Bundesvertrages Unserem Königreiche mit Eigenthum und Souveränetät die bisherige Reichsstadt Nürnberg und ihr Gebiet, nebst den deutschen Ordens-Commenden Rohr und Waldstetten zugetheilt, auch demselben in Gemäßheit des Artikels XXIV des nämlichen Traktats mehrerer Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften und Gebiete mit voller Souveränetät einverleibt und garantirt worden; als das Fürstenthum Schwarzenberg, die Grafschaft Kastell, die Herrschaften Speckfeld und Wiesentheid, das Fürstenthum Hohenlohe, soweit dasselbe in der Markgrafschaft Ansbach und in dem Gebiete von Rothenburg inklavirt ist, namentlich die Oberämter Schillingsfürst und Kirchberg, die Grafschaft Sternstein, die Fürstenthümer Oettingen, die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis, welche an der Nordseite des Herzogthums Neuburg gelegen sind, die Grafschaft Edelstetten, die Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Fugger, das Burggraviat von Winterrieden, und endlich die Herrschaften Buxheim und Tannhausen und der ganze Umfang der von Memmingen nach Lindau gehenden großen Landstraße; und diese genannten sämmtlichen Besitzungen mit den oben ausgedrückten Rechten durch den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers von Frankreich und Königs von Italien in einem besonderen Acte an Uns überwiesen worden sind; so haben wir in Gemäßheit des erwähnten Vertrages und dieser hierauf geschehenen Ueberweisung beschlossen, den Besitz gedachter Lande, Herrschaften und Gebiete nach herkömmlichen Formen ergreifen zu lassen, und Unsere Königliche Regierung über dieselbe hiermit wirklich anzutreten.

Wir thun dieses kraft des gegenwärtigen Patents und verlangen von deren Besitzer, ihren bisherigen Militär-, geistlichen und weltlichen Behörden, sowie von Unsern übrigen neuen Unterthanen, daß sie Uns als ihren König und Souverän erkennen, sich hiernach durchaus benehmen, alles verhindern und selbst vermeiden, was Unserem Allerhöchsten Interesse nachtheilig sein kann, überhaupt Unseren gegenwärtigen und künftigen Verfügungen jederzeit schuldigen Gehorsam leisten werden.

Dagegen ertheilen wir allen genannten Fürsten, Grafen, Herren und Unsern sämmtlichen neuen Unterthanen Unsere königliche Versicherung, daß Wir bei allen Unsern künftigen Anordnungen auf ihre Uns vorzutragende Wünsche allzeit gerechte und gnädige Rücksicht nehmen und Unsere erste und angenehmste Regierungssorge dahin gerichtet sein werde, ihren Wohlstand

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/205&oldid=- (Version vom 15.12.2019)