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e. Königlich Auerhöchstes latent die Besttznahme des Rheinkreises

betreffend.

Maximilian Joseph,.

von Gottes Gnaden König von Bayern ..e. ..e.,

entbieten allen nnd jeden, welche dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade nnd Unsern Grnß nnd fugen denselben zn wissen:

Da in Folge eines zwischen Uns nnd Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich abgeschlossenen Vertrages solgende Gebietstheile ans dem linken Ryeinnser, als:

Von dem Departement des Donnersberg die Kreise Zweibrücken, Kaiserslantern nnd Speyer, letzterer jepoch mit Ansnahme der Eantone Meddersheim, ferner die Eantone Kirchheimbolanden von dem Kreise Alzei, von dem Saar - Departement die Eantone Waldmohr, Blieskastel nnd Knsel, dieser letztere jedoch mit Ansnahme einiger Orte ans der Straße von St. Wendel nach Banmholder, wosür eine im Einverständnisse mit den zn Frankfnrt versammelten Bevollmächtigten der verbündeten Höse sestznsetzende Territorial-Ansgleichnng ersolgen wirde von dem Departement des Niederrheins der Eanton, die Stadt nnd die Festnng Landan, diese letztere als Bundesfestung, nach den Bestimmnngen vom 3. Novbr. 1815, serner die Eantone Bergzabern, Langenkandel nnd der ganze Theil des Departement^ vom Niederrhein, welchen Frankreich ans dem linken User der Lanier in Gemäßheit des Pariser^Vertrages vom 20. Novbr. 1815 abgetreten hat, mit Eigenthnme nnd Sonveränetäts^Rechten dem Könige reiche Bayern nnd Unserm k. Hanse überwiesen worden nnd demselben ans ewige Zeiten zngehören sollen, so yaben Wir nnnmehr beschlossen, von diesen Landen, allen deren Orten, Zngehörnngen nnd Znständigkeiten Besitz nehmen zn lassen nnd Unsere Regierung darin anzntreten.

Jndem Wir dieses hiermit knnd thnn, versehen Wir Uns zn sammt- glichen Einwohnern dieser Lande, insbesondere der Geistlichkeit, dem Adel, den Eivil- und Militärbediensteten, Magistraten, Einsassen nnd überhaupt einem jeden, wessen Standes nnd Würde er sein möge, daß er sich Unserer Regiernng nnterwerfen nnd die ihm nnnmehr gegen Uns als seinen recht- mäßigen König nnd Landesherrn obliegenden Pflichten willig übernehmen nnd getren ersüllen, Uns also hiernach vollkommenen Gehorsam, Unter- thänigkeit und Trene erweisen werde.

Wir werden dagegen sie sämmtlich in Unsern Schutz zu uehmeu uud ihrer Wohlsahrt Unsere ganze landesväterliche Vorsorge ebenso wie jenen Unserer übrigen Unterthanen zn widmen nicht anstehen.

Die oberste Leitnng und Besitznahme obengedachter Lande nnd ihrer Verwaltnng übertragen Wir unserm wirklich geheimen Rathe, Großkrenz

des Verdienstordens der Bayerischen Krone Franz .1.:aver von Zwackh, als

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/346&oldid=- (Version vom 31.7.2018)