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3^. Bekanntmachnng. Die Ausgleichnug der Arreragen und Schulden, in den von Bayern nnd Oesterreich gegenseitig abge^ treteueu Ländern betreffend.

Nachdem die Differeuzeu, welche bisher zwischeu Bayeru uud Oester- reich iu Bezug auf die Landes - Verwaltuugs-Einnahmen nnd Ausgaben- Rückstände in den dnrch die Traktate vom 3. Jnni 1814 nnd 14. April 1816 gegenseitig abgetretenen Ländern, dann rücksichtlich der Schnldeu uud Aktiven besagter Länder uud der vormaligeu Kameral- und Domka- putschen Schnlden des Hochstistes Hassan bestanden haben, durch die von den Bevollmächtigten beider Staaten am 13. Dezember 1828 nnter- zeichneten nnd bereits allerhöchst genehmigten Eonventionen abgeglichen worden sind, so wird andnrch der wesentliche Jnhalt der besagten Ueber- einknnst znr allgemeinen Wissenschaft nnd znr Daruachachtung der dabei Betheiligten, öffentlich kuud gemacht.

I.

Die Landes^Verwaltungs-Ansgaben nnd Einnahmen- Rückstände betressend.

^. 1. Ueber die Rückstände an Landes^Verwaltnngs-Ansgaben und Einnahmen, welche in sämmtlichen, in den Jahren 1814 und 1816 gegeu- seitig abgetretenen Gebieten nnd Gebietsteilen am Tage der Landesüber- gabe bestanden haben, das ist, über die eigentlichen Arreragen, ist man im Allgemeine dahin übereingekommen, daß sowohl das Recht znm Be- znge der Einnahmen ^ Rückstände , als die Verbindlichkeit znr Berichtignng der^ Ansgaben-Rückstände ans die neue Regierung überzngehen hat. Letztere wird somit ermächtigt , die Einnahmen ^Rückstände eben so für sich zn beziehen, wie sie von der vorigen Regiernng hätten bezogen werden können, falls das Land nicht abgetreten worden wäre, nnd verpachtet sich dagegen, die Ansgaben-Rückstände in eben dem Maaße zn berichtigen, wie sie von der vorigen Regiernng zu berichtigen gewesen wären, wenn sie im Besitze des Landes geblieben wäre.

1^. 2. Da diese gegenseitige Ueberweisnng bl^s die a.n Tage der Landesübergabe bestandenen, ans der Administration des abgetretenen Landes, oder ans dem Unterthansverbande herrührenden Rechte nnd Ver- bindlichkeiten betrifft, so versteht es sich von selbst, daß Ansprüche der abtretenden Regiernng an einzelne unterthanen der abgetretenen Länder oder nmgekehrt der Letzteren an Erstere, welche nicht aus der vorigeu Administration des abgetretenen Landes, sondern ans andern, aus die Verwaltuug des abgetretenen Landes keinen Bezng nehmenden Eontraeten nnd Rechtstiteln hervorgehen, in besagter Uederweisnng uicht begriffen sind, nnd nnverrückt bleiben. Hingegen begreist die allgemeine Ueber^

weisnng der Rückstände nicht blos die bei den abgetretenen Uuterthaueu

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/378&oldid=- (Version vom 31.7.2018)