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Bregenz führt, nnd ohne von dieser Straße abzuweichen^ dnrch das k. bayerische Gebiet gebracht werden. Es soll dnrchans in Fässern von glei.^ cher Form uud von gleichem bekannten Normalgewichts-Jnhalte (dermalen in Fässern, welche 5 Eentner Salz netto enthalten) verpackt sein.

Jn keinem Jahre dürsen mehr als 30,000 Eentner Aerarialsalz aus Tyrol durch das k. bayer. Gebiet nach Vorarlberg verführt werden.

5. Die Spedition des k. k. österr. Aerarialsalzes dnrch das k. bayer. Gebiet geschieht ans die bisher gewöhuliche Weise durch sogeuannten Abstoß nnd nach besondern im Art. 5. des 5. Abschnittes näher bezeich- neten Normen.

Jn jedem einzelnen Jahre mnß das ganze ans Tyrol nach Bayern eingesührte Salzanantnm und in der nämlichen Zahl von Fässern wieber ausgesührt sein.

Die sogenannte Anffüllnng der Fässer darf im k. bayerischen Gebiete nicht vorgenommen werden. Die Reparatur der Fässer oder die dnrch nnßerordentliche Znsälle notwendig werdende Verpacknng des Salzes wird dadnrch nicht angeschlossen. Die letzte Salzsaktorei anf k. k. österr. Ge^ biete (dermalen in Nesselwängle) wird jedem Salzfuhrmanne nebst dem gewöhnlichen Frachtscheine noch eine besondere Police über seine Ladnng anstellen, welche bei der k. bayerischen Eintrittsstation dnrch die Vergleiche nng mit dem Frachtscheine nnd dnrch Untersnchnng der Ladnng zn contra liren nnd in Empsang zn nehmen ist.

Ans gleiche Weise versseht die letzte Salzfaktorei anf k. bayerischem Gebiete (dermalen in Simmerberg) jeden Salzsuhrmaun mit doppelten Policen, um eine derselben nach vorgenommener Eontrole bei der k. bayer: Anstrittsstation als Beleg der vollzogenen Durchsuhr des Salzes zurück- lassen zu können.

6. Die k. k. österr. Behörden werden die k. bayer. Unterthanen nicht oon der herkömmlichen Theilnahme an dem Frachterwerbe bei dem Trans- port des österr. Aerarialsalzes anschließen, insosern sie sich mit billigem Frachtlohne besriedigen lassen.

Wenn bei gleichzeitiger Spedition des kgl. bayerischen Salzes über Jmmenstadt nach Lindan Mangel an den ersorderlichen Fnhren entstehen sollte, so haben die beiderseitigen Behörden anf gleiche Tyeilnng der Transportmittel genan bedacht zn nehmen.

7. Für die Durchsuhr des österreichische^ Privatsalzes aus Tyrol uach Boralberg werdeu vou der k. bayerischen Regierung, nebst der Hanpt- strasse über Hindelang, Jmmenstadt nnd Simmerberg nach Bregenz, noch zwei Nebenstrassen in das Gericht Mittelberg nnd m den Bregenzer Wald bewilligt.: nämlich von Hindelang über Obersdors dnrch den Paß Hohen-

zweig und von Jmmenstadt über Stauffeu durch deu Paß Ach.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/399&oldid=- (Version vom 31.7.2018)