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Die Jnsel ist der Gemeinde Mechtersheim, königl. Landkommissariate uud Friedensgerichte Speyer, letzteres zugleich Rheinzollgericht, zngetheilt.

4. Die durch den Rhemhanser Rheindnrchstich gebildete Jnsel nebst den Alluvionen in dem dazu gehörigen Altwasser, die Distrikte Floßgrün .^ro. 1, ^2 uud 3, großer Saukopf u. s. w. enthaltend, mit einem Flächen- tnhalte von 1198 bad. Morgen, in Ackerland^ Wiesen nnd Waldungen bestehend. ^

Dieser Gutskompler liegt aus der linken Userseite des nengebildeten Rheinhanser Dnrchstiches, ans dessen rechtem User die Gemarknngen der großherzoglich badischen Gemeinden Oberhansen nnd Rheinhansen sich bee stnden nnd ist im Uebrigen von dem Altwasser umgeben , welches au der Jnsel Au, zunächst dem Distrikte Horn, mit dem Nenrhein sich verbindet.

Die Ländereien sind der Gemeinde Mechtersheim, königlichen Land- kommissartats nnd Friedensgerichts Speyer, letzteres zngleich Rheinzollge- richte zngetheilt

TV. Dnrch die Uebereinkmtst vom 24. April 184D.

a, Der in den Rayon des anf dem rechten Rheinnfer zn erbanenden Germersheimer Brückenkopfes sammt Vorwerken fallende Theil des bad. Gebietes mit einem Flächenranm von 747 bad. Morgen, oder 26^.892 Acres, von welcher 282 Morgen von der Gemarknng ^er Gemeinde Hütten- heim nnd 465 Morgen von der Gemeinde Rheinsheim losgetrennt wnrden.^

b^ Die nngetheilte Hoheit über das der nnnmehrigen bayerischen Hohe.tsgränze ans der rechten Rheinseite bei Germersheim entsprechende Gebiet des Rheinstromes, mit einer Fläche von 310 badischen Morgen 11,160 Acres bei 1555 Rnthen oder 4665 Meter Stromlänge nnd 80 Rnthen oder 240 Meter Normalstrombreite.

^ Nach den obigen Rheinrektisications - Verträgen sollte die Germers- heimer Jnsel mit dem angränzenden Altwasser an großherzoglich badische Landeshoheit übergehen , in Folge des Vertrags vom 24. April 1840 ist aber nicht übergegangen, sondern nnter königlich bayerischer Landeshoheit verblieben.

c, Der in den Festnngs - Rayon sallende 210 Morgen oder 7560 Acres nmfassende Theil der Germersheimer Jnsel, nnd

cl^ der ebenfalls in den Festnngs Rayon fallende Theil des Hntten- heimer Altrheins, mit einem Flächenranme von 94 Morgen oder 3,384 Acres.

Jn ^gleicher Weise sollte in Folge der Rheinrektistcations- Verträge die dnrch^den Ketscher Rheindnrchstich gebildete Jnsel Koller nebst dem sie nmgebenden Altwasser an die kgl. bayerische Landeshoheit übergehen, in Folge des Vertrags vom 24. April 1840 blieb aber die Jnsel nnter großherzoglich badischer Hoheit nnd nnr das dieselbe nmgebende Altwasser,

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/411&oldid=- (Version vom 31.7.2018)